Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 369 
gültigen Anspruch machen, sobald solche Verbindung die Genehmigung 
und Anerkennung der Staatsregierung erhält. Von dem Ermessen der 
letztern hängt es daher ab, welchen Umfang von Befugnissen sie solchen 
Korporationen gewähren will, deren Rechtszuständigkeiten nicht durch 
das Grundgesetz oder frühere gesetzliche Bestimmungen geordnet sind. 
8. Orts-Gemeinden. 
I. Abschnitt. 
Bildung derselben durch Gemeindebürger und Nachbarn. 
5*100. Die wichtigsten Korporationen im Staate sind die Orts- 
Gemeinden, indem sie durch Zusammenwirken und Zusammen- 
leben nach gesetzlicher Ordnung, die Beförderung der allgemeinen so- 
wohl, als besondern Wohlfahrt in ihrem gesellschaftlichen Bereich be- 
zwecken. Sie bilden hierinnen die Grundlage des ganzen Staatsverbandes. 
Mit Ausnahme der Staatsbeamten, Kirchen= und Schuldiener — 
(wegen deren Verhältnisse, so wie wegen der Verhältnisse der Ritterguts- 
besitzer zu den Ortsgemeinden das Nöthige ergehen wird) — kann im 
Herzogthum Altenburg Niemand das Staatsbürgerrecht 
ausüben, oder die vollen Rechte der Landesunterthanschaft sich 
aneignen, dernicht als Bürger oder Nachbar einer inländischen 
emeinde angehört. Insbesondere sind Aerzte, Anwälte, 
Notare und andere im nicht-unmittelbaren Staatsdienst stehende 
irsnen als Mitglieder des Gemeindeverbandes ihres Wohnortes an- 
usehen. 
5 101. Die Mitglieder einer Stadt= oder Dorfgemeinde bestehen 
aus drei Klassen: 
a) der Klasse der GSemeindebürger, (volles Bürger= oder 
Nachbarrecht, & 102—105), 
b) der Klasse der Ausmärker (Forenser im engern Sinn) 
und Handwerksbürger (7 106, 107) und 
c) der Klasse der Schutzyerwandten (K 108). 
1. Bolles Nachbarrecht. 
z 102. Das Gemeinde= oder Ortsbürgerrecht (volle 
Nachbarrecht) umfaßt die Theilnahme an allen Befugnissen, 
welche der Gemeinde als solcher zustehen, sowohl an Privatrechten, als 
an politischen und Ehrenrechten und zwar: « 
a) Genuß des Gemeindeschutzes und, wo ein gemein- 
samer Ortsgerichtsstand besteht, Anspruch daran; 
b) Recht zu Betreibung eines freien oder zünftigen Gewerbes; 
) Befugniß zum unbedingten Erwerb vom Grund- 
besitz im Ort und in der dazu gehörigen Flur; 
0(1) Theilnahme an den Gemeindegütern, Statuten, Kon- 
cessionen und milden Stiftungen; 
Stoerk= v. Rauchhaupt, Handb. b. deutschen Verfassungen. 24
	        
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