Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

370 Sachsen-Altenburg. 
ee) Antheil an der passiven und activen Vertretung in der 
Gemeinde; 
f) Anwartschaft auf GSemeinde ämter und 
8) Anspruch auf gesetzmäßige Unterstützung von der Ge- 
meinde im Falle der Hülfsbedürftigkeit. 
§ 103. Gegenüber verpflichtet das Ortsbürgerrecht (Nachbar- 
recht) zur Treue und zum Gehorsam gegen die Orts-Obrigkeit, 
zur Theilnahme an den persönlichen Leistungen, an 
Kommunal-Wachtdiensten und Gemeindefrohnen jeder Art, und zur Ent- 
richtung sowohl der landesherrlichen Abgaben, als der besondern durch 
Gemeindebeschluß angeordneten Einlagen und Beiträge. — 
Streitigkeiten über Umlagen und Beiträge, oder über 
Vertheilung von Berechtigungen unter den Gemeindegliedern selbst 
werden, als dem Oberaufsichtsrecht des Staats unterliegend, nicht im 
Proceß-, sondern im Verwaltungswege kürzlich erörtert und entschieden, 
so daß zuletzt der Rekurs an den Landesherrn freisteht. 
5 104. Das Ortsbürgerrecht kann nur erlangt werden 
durch Geburt oder durch Aufnahme in Maasgabe der gesetz- 
lichen Vorschriften. Es geht verloren nach den nähern Bestimmungen 
der Stadt= und Gemeindeordnungen, und nächst diesen im Allgemeinen 
aus denselben Anlässen, aus welchen das Staatsbürgerrecht verloren 
geht (§ 86), und zwar dergestalt, daß die Auswanderung und die 
Annahme fremder Dienste und Gehalte ohne Erlaubniß den 
Verlust des Ortsbürgerrechts in seinem vollen Umfang herbeiführt, die 
Erleidung der Zuchthaus -zoder Pranger-Strafe die kriegs- 
gerichtliche Ausstoßung aus dem Militär, ingleichen ein aus- 
drücklich auf den Verlust des Staatsbürgerrechts gerichtetes Erkennt- 
niß nur die Ehrenvorzüge des Ortsbürgerrechts aufhebt, nicht 
aber dessen nutzbaren Ausflüsse. — Eserwacht wieder in seinem 
vollen Umfange in dem §& 87 gedachten Falle. 
5* 105. Jede Einwirkung aus Gemeindewahlen durch Be- 
stechung erwirkt außer der Bestrafung, sowohl für den Wähler als 
Erwählten, den Verlust der Ehren vorzüge des Ortsbürgerrechts, 
besonders des activen und passiven Wahlrechts und daher den Verlust 
der Befähigung zur Verwaltung eines Kommunal-Amtes. 
2. Ausmärker (Forenser im engern Sinn). 
5 106. Ausmärker (Forenser im engern Sinne, Feldbürger) 
sind Diejenigen, welche in der Flur eines Ortes Grundeigenthum be- 
sitzen, und ihr Heimathsrecht an einem andern Orte des Herzogthums 
haben. Ihnen steht kein Anspruch auf die persönlichen Rechte des Orts- 
bürgers zu, wohl aber auf den Gemeindeschutz hinsichtlich 
ihrer Besitzungen, ingleichen hinsichtlich ihrer Person für die 
Dauer einer zeitigen Anwesenheit in ähnlichem Verhältnisse, welches 
bei den Eingesessenen (Forensern im weitern Sinn) dem Staate gegen- 
über, statt findet (8§ 91).
	        
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