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ee) Antheil an der passiven und activen Vertretung in der
Gemeinde;
f) Anwartschaft auf GSemeinde ämter und
8) Anspruch auf gesetzmäßige Unterstützung von der Ge-
meinde im Falle der Hülfsbedürftigkeit.
§ 103. Gegenüber verpflichtet das Ortsbürgerrecht (Nachbar-
recht) zur Treue und zum Gehorsam gegen die Orts-Obrigkeit,
zur Theilnahme an den persönlichen Leistungen, an
Kommunal-Wachtdiensten und Gemeindefrohnen jeder Art, und zur Ent-
richtung sowohl der landesherrlichen Abgaben, als der besondern durch
Gemeindebeschluß angeordneten Einlagen und Beiträge. —
Streitigkeiten über Umlagen und Beiträge, oder über
Vertheilung von Berechtigungen unter den Gemeindegliedern selbst
werden, als dem Oberaufsichtsrecht des Staats unterliegend, nicht im
Proceß-, sondern im Verwaltungswege kürzlich erörtert und entschieden,
so daß zuletzt der Rekurs an den Landesherrn freisteht.
5 104. Das Ortsbürgerrecht kann nur erlangt werden
durch Geburt oder durch Aufnahme in Maasgabe der gesetz-
lichen Vorschriften. Es geht verloren nach den nähern Bestimmungen
der Stadt= und Gemeindeordnungen, und nächst diesen im Allgemeinen
aus denselben Anlässen, aus welchen das Staatsbürgerrecht verloren
geht (§ 86), und zwar dergestalt, daß die Auswanderung und die
Annahme fremder Dienste und Gehalte ohne Erlaubniß den
Verlust des Ortsbürgerrechts in seinem vollen Umfang herbeiführt, die
Erleidung der Zuchthaus -zoder Pranger-Strafe die kriegs-
gerichtliche Ausstoßung aus dem Militär, ingleichen ein aus-
drücklich auf den Verlust des Staatsbürgerrechts gerichtetes Erkennt-
niß nur die Ehrenvorzüge des Ortsbürgerrechts aufhebt, nicht
aber dessen nutzbaren Ausflüsse. — Eserwacht wieder in seinem
vollen Umfange in dem §& 87 gedachten Falle.
5* 105. Jede Einwirkung aus Gemeindewahlen durch Be-
stechung erwirkt außer der Bestrafung, sowohl für den Wähler als
Erwählten, den Verlust der Ehren vorzüge des Ortsbürgerrechts,
besonders des activen und passiven Wahlrechts und daher den Verlust
der Befähigung zur Verwaltung eines Kommunal-Amtes.
2. Ausmärker (Forenser im engern Sinn).
5 106. Ausmärker (Forenser im engern Sinne, Feldbürger)
sind Diejenigen, welche in der Flur eines Ortes Grundeigenthum be-
sitzen, und ihr Heimathsrecht an einem andern Orte des Herzogthums
haben. Ihnen steht kein Anspruch auf die persönlichen Rechte des Orts-
bürgers zu, wohl aber auf den Gemeindeschutz hinsichtlich
ihrer Besitzungen, ingleichen hinsichtlich ihrer Person für die
Dauer einer zeitigen Anwesenheit in ähnlichem Verhältnisse, welches
bei den Eingesessenen (Forensern im weitern Sinn) dem Staate gegen-
über, statt findet (8§ 91).