372 Sachsen-Altenburg.
II. Abschnitt.
Rechte der Gemeinden.
1. Einzelne Befugnisse.
z 110. Die Gemeinderechte umfassen im Allgemeinen die
Befugniß der Person-Einheit im Rechtssinne, daher 1. das
Recht der Vertretung durch Einzelne aus ihrer Mitte; — 2. den
Genuß der gesetzlichen Vorzüge der Minderjährigen in An-
sehung ihres Vermögens und ihrer Gerechtsame; — 3. die Befugniß,
eines gemeinschaftlichen Siegels sich bedienen zu dürfen; — 4. das Recht
der Erwerbung von Grundbesitzungen und Berechtigungen; —
5. die Verwaltung des Gemeindevermögens durch selbst gewählte
Beamte; — 6. die Einführung besonderer Anstalten zu Ge-
meinde= oder andern gemeinnützigen Zwecken, insbesondere auch —
7. die Befugniß der Aufnahme der Gemeindebürger oder Nachbarn. —
Alles unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften und Formen.
2. Gemeindebeschlüsse.
5# 111. Zu einem gültigen GEemeindebeschlusse ist
die ordnungsmäßige Vorrufung aller betheiligten Gemeinde-
glieder, und die Stimmenmehrheit untermindestens 2 Drit-
theilen der hierauf Erschienenen, oder, unter den dazu befugten
Gemeindevertretern, die absolute Stimmenmehrheit erforderlich.
Der Beschluß verbindet alle Gemeindeglieder, doch darf er sich nicht
über die Privatrechte von Einzelnen oder Korpora-
tionen erstrecken.
3. Gemeindeschulden.
5 112. Für Gemeindeschulden haftet zunächst das Ge-
meindevermögen, und aushülflich das Privatvermögen der einzelnen
Elieder; letzteres vornehmlich dann, wenn die Schuld zu solchen
Bedürfnissen gemacht ist, zu deren Bestreitung auch die Einzelnen hätten
beitragen müssen. Später hinzutretende Mitglieder sind
beitragspflichtig.
4. Gemeindevermögen.
*113. Es ist keiner Staatsbehörde gestattet, über das Gemeinde-=
vermögen ohne Zustimmung der Vorsteher zu verfügen, noch weniger
darf dasselbe jemals mit dem Staatsvermögen vereinigt werden.
III. Abschnitt.
Verpflichtungen der Gemeinden.
* 114. Die Gemeinden haben die Verpflichtung, nirgends
etwas zu unternehmen, wodurch sie die allgemeinen Rechte
des Staates beschränken können; vielmehr sollen sie bemüht
ges Ales zu befördern, was dem Staatszweck entsprechend und heil-
am ist.