Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

374 Sachsen-Altenburg. 
Die Aufsicht über die Stadtgemeinden und deren besondere Ver- 
hältnisse (§ 116—124) liegt der Landesregierung selbst ob, und kann von 
ihr einem einzelnen Staatsdiener oder einer Behörde übertragen werden. 
Die Landesregierung ist befugt, von Zeit zu Zeit, und besonders bei 
bemerkter Unregelmäßigkeit, entweder von Amtswegen oder auf den 
Antrag der Stadt= oder Gemeindeverordneten, Revisionen vorzunehmen, 
und wenn sich hierbei Dienstverfehlungen der stadträthlichen oder ört- 
lichen Verwaltungsbeamten hervorthun, disciplinarisch einzuschreiten, oder 
nach Befinden die Entfernung der ihrem Beruf untreuen Beamten nach 
geschehener Vertheidigung, unter Beifügung der Gründe, auszusprechen, 
wiewohl unbeschadet der Verwendung (des Rekurses) derselben an den 
Landesherrn, und beziehungsweise an die obere Verwaltungsbehörde. 
Die Entfernung vom Amte erwirkt eine sofortige neue Wahl. 
Die Wiedererwählung des Entfernten ist ungültig. 
In Ansehung der Justizverwaltung in den Städten liegt 
die Untersuchung und Abstellung von Nachlässigkeiten und die Ahndung 
gegen deren Urheber der obern Justizbehörde ob. 
*d 127 ½. 
Vierte Abtheilung. 
Kirchen und Schulen. Fromme Stiftungen. 
I. Abschnitt. 
Von der Landeskirche und andern Bekenntnissen der christlichen 
Religion. 
§+ 1289. Die evangelisch-protestantische Kirche ist die 
Kirche des Landes. 
5 129. Die Bekenner andererchristlichen Partikular- 
kirchen genießen den Schutz des Staats und die freie Ausübung ihres 
Glaubens, vorbehältlich der landesherrlichen Rechte. Sie haben den 
Anspruch auf gleiche staatsbürgerliche Rechte mit den Be- 
kennern der evangelisch-protestantischen Kirche; kein Glaubensbekenntniß 
entbindet aber von den Pflichten gegen den Staat, oder gegen die Ge- 
meinde des Wohnorts. 
II. Abschnitt. 
Der Herzog als Kirchen= und Staats-Regent. 
5 130. An der Spitze der Landeskirche steht der evangelisch- 
protestantische Regent, welcher als gleichzeitiges Staats- 
oberhaupt das Recht der Oberaufsicht und die Verpflichtung zum Schutze 
der Kirche hat. Sollte der Regent sein Glaubensbekenntniß ändern, so 
werden die Kirchenhoheitsrechte einem evangelisch-protestantischen Mini- 
sterium, welches aus mehr als zwei GEliedern besteht, übertragen. 
E 131. Alle kirchlichen Gesetze ergehen in seinem Namen, 
und bedürfen seiner Bestätigung. 
N. 
1) Vgl. Anmerkung zu § 116.
	        
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