Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 375 
III. Abschnitt. 
Von der Kirchengewalt. 
1. Deren Grundlage. 
5 132. Die Kirchengewalt gründet sich auf die Lehren der 
beiligen Schrift, auf die Grundsätze der evangelisch-protestantischen Kirche 
und auf die bestehenden Landesgesetze. 
2. Deren Ausübung. 
§+ 133. Die Kirchengewalt wird zum Theil unter 
Mitwirkung von Vertretern der Landeskirche ausgeübt, 
zum Theil geschieht es unter der obern Leitung und Autorität des Landes- 
herrn durch das Konsistorium. Insbesondere ist letzteres der 
Fall bei der vollziehenden Kirchengewalt oder der Kirchenregierung. 
a) Unter Mitwirkung von Vertretern der Kirche. 
134. Die GEegenstände der Kirchengewalt, bei denen eine Mit- 
wirkung von Vertretern der Kirche nothwendig ist, sind: 
Die Ordnung der öffentlichen Gottesverehrung; — Bestimmungen 
in Bezug auf den öffentlichen Lehrbegriff und die allgemeine 
Kirchenverfassung —: erstere, soweit sie nach den Grundsätzen 
der evangelisch-protestantischen Kirche überhaupt zulässig sind. 
Synoden. 
* 135. Verordnungen dieser Art (53 134) werden durch mündliche 
oder schriftliche Berathungen in Synoden vorbereitet. 
Die General--Synode besteht aus den Räthen des Kon- 
sistoriums, den Superintendenten, den Lokaladjunkten und einigen (von 
den Superintendenten und Lokaladjunkten jeder Ephorie aus den Gliedern 
derselben gewählten) Geistlichen des Herzogthums; den Vorsitz führt 
der Präsident des Konsistoriums. Special-Synoden werden 
gebildet durch den Superintendent jeder Ephorie, die Lokoladjunkten 
und einige Geistliche der Ephorie; — sie dienen, um, in den Fällen 
schriftlicher Verhandlung, die dann erforderten schriftlichen Gutachten 
8 den einzelnen Ephorieen zu vermitteln und dem Konsistorium vor- 
ulegen. 
* 136. Synoden versammeln sich nur mit Vorwissen 
und Genehmigung des Landesherrn, und auf Berufung des Konsistoriums. 
Die Kosten der Synoden werden, unter möglichster Beschränkung 
derselben, aus der Landeskasse bestritten. 
137. Soll ein Gegenstand der im § 134 bezeichneten Art zur 
Gesetzgebung vorbereitet werden, so wird zuerst das Gut- 
achten der Synode eingeholt, welches sich bei mündlichen Be- 
rathungen aus der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der 
Generalsynode, und bei schriftlichen aus der Stimmenmehrheit der ab- 
timmenden Mitglieder der Spezialsynoden und des Konsistoriums ergiebt. 
Dasselbe wird dem Landesherrn vom Konsistorium 
vorgelegt, und von ihm im Falle seines Einverständnisses, auch
	        
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