Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 377 
c) Wirksamkeit bei der Anstellung und Entlassung 
der Geistlichen und Schullehrer. q 
5*142. Es prüft die Kandidaten des Predigtamtes 
und die anzustellenden Prediger; und sorgt dafür, daß Niemand öffent- 
lch oder in der Kirche lehre oder predige, oder die heiligen Sakramente 
reiche, ohne ordentlichen Beruf. 
5* 143. Zu Predigerstellen in den Städten und 
auf dem Lande, welche nicht Patronatstellen sind, schlägt das 
Konsistorium dem Landesherrn zur Bestätigung vor. Ein vom Kon- 
sistorium nicht für tüchtig und würdig Befundener kann nicht vor- 
geschlagen und also auch nicht angestellt werden. 
. Uebrigens bleibt es den Kirchfahrtsgliedern, wie bisher, unbenommen, 
vo,h der Anstellung des ihnen zugedachten Predigers ihre Erklärung zu 
eben. 
J3 144. In dem Falle, wenn eine Patronatstelle auf 
eine andere Weise als durch Versetzung des bisherigen Pfarrers auf eine 
unmittelbar vom Konsistorium abhängende Stelle erledigt wird, und der 
atron einen nicht inländischen Kandidaten oder Geistlichen präsentirt, 
muß dieser beim Konsistorium über seine Studien und seinen sittlichen 
andel sich genügend ausweisen und dann durch eine Probepredigt 
und eine wohlzubestehende gründliche Prüfung, seine Kenntnisse und 
Amtsfähigkeit darlegen. — Das Konsistorium ist verpflichtet, jeden nicht 
genügend Befundenen zurückzuweisen. — 
Niemand kann zu einer Patronatstelle vorgeschlagen werden, welcher 
im einem Lande Kandidat geworden ist, oder (im Fall er es noch nicht 
wurde) der in einem Lande geboren ist, in welchem hiesige Kandidaten 
nicht gesetzlich zu Patronatstellen gelangen können. 
Für den Fall, daß ein Geistlicher von einer Patronatstelle auf eine 
Konsistorialstelle befördert werde, bewendet es wegen der Wieder- 
schhung seiner Stelle bei den dieserhalb bestehenden besondern Vor- 
en. 
6. 145. Die Versetzungder Geistlichen auf andere Stellen 
und die Versetzung in den Ruhestand wird gleichmäßig vom Konsistorium 
ermittelt. 
ih 5 146. Auch liegt ihm ob die Untersuchung gegen Geistliche wegen 
rer Amtsführung oder ihres Lebenswandels. Unfrei= 
rillige Entlassungen (Enturlaubungen) angestellter Geistlicher 
etzen ein richterliches Erkenntniß des Konsistoriums voraus, welches mit 
Wutscheidungsgründen belegt ist, und nach gehöriger Vertheidigung des 
ngeschuldigten erfolgt. 
N 147. Eegen ein solches Erkenntniß kann innerhalb dreiwöchentlicher 
si othfrist Vorstellung beim Landesherrn eingereicht werden. Sieht dieser 
auf erhaltenen Vortrag im Geheimenrathe und (bei bedenklichen 
Fallen) nach vernommenem Gutachten einer anderweiten Behörde ver- 
s#nlaßt, das Konsistorial-Erkenntniß zu bestätigen, so behält es bei dem- 
ben sein Bewenden.
	        
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