Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

378 Sachsen-Altenburg. 
5 148. Findet der Landesherr Anstand dabei, so wird das Gut- 
achten der Synode, — ohne Mitwirkung der Konsistorialräthe, und unter 
Leitung des ältesten Special-Superintendenten — vermöge schriftlicher 
oder mündlicher Abstimmung, vernommen. Wenn dasselbe ebenfalls 
für die Entlassung stimmt, so wird diese vollzogen; stimmt es dagegen, 
so bleibt dem Landesherrn die Entscheidung vorbehalten. 
* 149. Geistliche, welche eines gemeinen pein- 
lichen Vergehens angeschuldigt sind, werden vom Amt fus- 
pendirt und der weltlichen Behörde zur Untersuchung und Bestrafung 
übergeben. — 
Wenn ein rechtskräftiges Erkenntniß sie zu einer entehrenden Strafe 
(Zuchthaus= oder Prangerstrafe) verurtheilt, so sind sie hierdurch ihrer 
geistlichen Stelle ohne Ruhegehalt verlustig. Wenn sie durch Ableistung 
eines Reinigungseides von der weltlichen Strafe frei kommen, oder ihnen 
eine an sich nicht entehrende Gefängnißstrafe zuerkannt wird, 
so sind die Akten nach rechtskräftig gewordenem Erkenntnisse von der 
weltlichen Behörde dem Konsistorium zuzustellen, welches dann erwägt, 
inwiefern die verwirkte Bescholtenheit des Rufes mit der Wirksamkeit 
des Geistlichen vereinbarlich, und der Fall zu einer Entlassung des Geist- 
lichen mit oder ohne Ruhegehalt (F.5. 146, 148) auf dem Disciplinarwege 
geeignet sey. 
§5 150. Was von den Geistlichen gesagt ist, gilt analog auch von den 
Schullehrern und den andern Kirchendienern, nur daß 
deren Anstellung, Versetzung und Entlassung theilweise nicht auf vor- 
herige landesherrliche Zustimmung erfolgt. 
5 151. Doch bleibt auch ihnen in Fällen der unfreiwilligen Ent- 
lassung der Rekurs an den Landegherrn frei. 
d) General-Visitationen. 
6152. Das Konsistorium hat dafür zu sorgen, daß im ganzen Lande 
die Kirchen und Schulen mittelst SGeneral-Visitationen nach 
einer regelmäßigen Reihefolge untersucht, die Ergebnisse niedergeschrieben, 
und die dabei von dem abgeordneten geistlichen Konsistorialrathe wahr- 
genommenen oder von dem Ortsgeistlichen, dem Schullehrer oder der 
Gemeinde angezeigten Mängel abgestellt, und der Erfolg einer jeden 
General-Visitation dem Landesherrn angezeigt werde. 
e) Erhaltung der Moralität. 
5l 153. Es führt die Aufsicht darüber, daß die Unterthanen 
sich eines gottes fürchtigen Lebenswandels befleißigen, 
und daß die Heilmittel der Religion gehörig benutzt werden; eshindert, nach 
den bestehenden Einrichtungen, den Druck und Verkauf von Schriften, 
die der Religiosität und den guten Sitten nachtheilig werden. 
k) Berathung mit den Synoden. 
5* 154. Die schriftliche oder mündliche Berathung mit den 
Synodalgliedernbleibt auch für andere als die § 134 bezeichneten 
Fälle der kirchlichen Gesetzgebung und Verwaltung vorbehalten.
	        
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