Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

380 Sachsen-Altenburg. 
Standes und Bezirks, dem sie nach ihrem sonstigen Verhältniß an- 
gehören. 
5200. Sie geloben Treueund Gehorsam dem Landes- 
herrn und dem Gesetz; gewissenhafte Erwägung der an sie gelangenden 
Berathungsgegenstände, und Abgabe ihrer Stimme nach ihrer eigenen 
Ueberzeugung, und nach der Forderung des Rechtsgesetzes und des 
Nutzens für Herrn und Land. 
2. Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung. 
a) Bei Gesetzen, welche die Freiheit der Person oder das Eigenthum be- 
treffen, insbesondere bei Steuerauflagen. 
§*201. Bei allgemeinen neuen Gesetzen, welche die 
Freiheit der Personen oder das Eigenthum aller 
Staatsangehörigen, ingleichen die Grundverfassung und die 
Militäraushebung betreffen, ist ihre Mitwirkung dergestalt er- 
forderlich, daß ohne ihren Beirath und ihre Zustimmundg keines 
erlassen, kein bestehendes unter neuer Belästigung der Unterthanen ab- 
geändert, und keines aufgehoben werden kann. 
§ 202. Insbesondere wirken sie mit bei der Regulirung der den 
Unterthanen obliegenden Pflicht, die zur Erhaltung der Staats- 
zwecke erforderlichen Mittel aufzubringen. 
§ 203. Sie erörtern den Bedarf der verschiedenen Kapitel der 
Staatsverwaltung gemeinschaftlich mit der Staatsregierung. 
Zu Festsetzung der Finanz-Etats, (welche regelmäßig auf drei 
Jahre 1), eine Verwilligungszeit oder Finanzperiode, 
geschieht,) ist das Einverständniß der Staatsregierung und der Landschaft 
erforderlich, so daß ohne Zustimmung der Stände kein Kapitel der laufen- 
den Verwilligung dauernd erhöht, und ohne Zustimmung der 
Staatsregierung kein Kapitel der laufenden Verwilligung dauernd 
vermindert werden kann, insofern nicht der bestimmt bezeichnete 
Gegenstand und Zweck der Bewilligung weggefallen ist. 
#§204. Die Landschaft ist verbunden, die zu anständiger 
Aufbringung (Dotirung) der erforderlichen, und deshalb vor dem Ein- 
nahme-Ektat festzusetzenden, Ausgabesätze nöthigen Mittel 
zubewilligenz es kann aber auch ohne landschaftliche Verwilligung 
kein Auflagegesetz (Steuerausschreiben) erlassen werden. 
Die zur Dotation eines bestimmten Ausgabeerfordernisses von der 
Landschaft erfolgende Bewilligung eines Etatssatzes kann, so wenig als 
die Verwilligung neuer Abgaben an Bedingungen geknüpft werden. 
Letztere würden vielmehr, mit Ausnahme der Vorverhandlungen über 
Zweck und Dauer (mocus und dies) unzulässig seyn. 
* 205. Alle Bewilligungen finden nur auf Anträge des 
Landesherrn Statt, insbesondere sind sofortige Bewilligungen für einzelne 
Personen oder Verwaltungszweige ohne dergleichen Anträge unzulässig. 
4) Gesetz vom 16. September 1850.— Die ursprüngliche Etatsperiode von vier Jahren 
war vorübergehend durch Gesetz vom 21. Oktober 1840 auf zwei Jahre firiert worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.