380 Sachsen-Altenburg.
Standes und Bezirks, dem sie nach ihrem sonstigen Verhältniß an-
gehören.
5200. Sie geloben Treueund Gehorsam dem Landes-
herrn und dem Gesetz; gewissenhafte Erwägung der an sie gelangenden
Berathungsgegenstände, und Abgabe ihrer Stimme nach ihrer eigenen
Ueberzeugung, und nach der Forderung des Rechtsgesetzes und des
Nutzens für Herrn und Land.
2. Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung.
a) Bei Gesetzen, welche die Freiheit der Person oder das Eigenthum be-
treffen, insbesondere bei Steuerauflagen.
§*201. Bei allgemeinen neuen Gesetzen, welche die
Freiheit der Personen oder das Eigenthum aller
Staatsangehörigen, ingleichen die Grundverfassung und die
Militäraushebung betreffen, ist ihre Mitwirkung dergestalt er-
forderlich, daß ohne ihren Beirath und ihre Zustimmundg keines
erlassen, kein bestehendes unter neuer Belästigung der Unterthanen ab-
geändert, und keines aufgehoben werden kann.
§ 202. Insbesondere wirken sie mit bei der Regulirung der den
Unterthanen obliegenden Pflicht, die zur Erhaltung der Staats-
zwecke erforderlichen Mittel aufzubringen.
§ 203. Sie erörtern den Bedarf der verschiedenen Kapitel der
Staatsverwaltung gemeinschaftlich mit der Staatsregierung.
Zu Festsetzung der Finanz-Etats, (welche regelmäßig auf drei
Jahre 1), eine Verwilligungszeit oder Finanzperiode,
geschieht,) ist das Einverständniß der Staatsregierung und der Landschaft
erforderlich, so daß ohne Zustimmung der Stände kein Kapitel der laufen-
den Verwilligung dauernd erhöht, und ohne Zustimmung der
Staatsregierung kein Kapitel der laufenden Verwilligung dauernd
vermindert werden kann, insofern nicht der bestimmt bezeichnete
Gegenstand und Zweck der Bewilligung weggefallen ist.
#§204. Die Landschaft ist verbunden, die zu anständiger
Aufbringung (Dotirung) der erforderlichen, und deshalb vor dem Ein-
nahme-Ektat festzusetzenden, Ausgabesätze nöthigen Mittel
zubewilligenz es kann aber auch ohne landschaftliche Verwilligung
kein Auflagegesetz (Steuerausschreiben) erlassen werden.
Die zur Dotation eines bestimmten Ausgabeerfordernisses von der
Landschaft erfolgende Bewilligung eines Etatssatzes kann, so wenig als
die Verwilligung neuer Abgaben an Bedingungen geknüpft werden.
Letztere würden vielmehr, mit Ausnahme der Vorverhandlungen über
Zweck und Dauer (mocus und dies) unzulässig seyn.
* 205. Alle Bewilligungen finden nur auf Anträge des
Landesherrn Statt, insbesondere sind sofortige Bewilligungen für einzelne
Personen oder Verwaltungszweige ohne dergleichen Anträge unzulässig.
4) Gesetz vom 16. September 1850.— Die ursprüngliche Etatsperiode von vier Jahren
war vorübergehend durch Gesetz vom 21. Oktober 1840 auf zwei Jahre firiert worden.