Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

382 Sachsen-Altenburg. 
und Zustimmung zu vernehmen, und sie hat das Recht der Beschwerde- 
führung, wenn dem Konscriptionsgesetze entgegen gehandelt würde. 
*+J213. Die Wirksamkeit der Landschaft in Angelegenheiten der 
Kirchen und Schulen richtet sich lediglich nach der vierten Ab- 
theilung des Grundgesetzes. 
) Bei Mängeln in der Gesetzgebung und Verfassung. 
§#214 1). Die Landschaft hat das Recht und die Verpflichtung, 
dem Landesherrn die von ihr bemerkten Mängel in der Gesetzgebung 
anzuzeigen, und, unter genauer Angabe der Gründe, sowie nach Be- 
finden unter Beifügung der gewünschten Grundzüge, um Erlaß, Ab- 
änderungen oder Aufhebung eines Gesetzes zu bitten, worauf Derselbe 
den Gegenstand erörtern lassen und die Behörde zur Bearbeitung eines 
Gesetzentwurfs instruiren, oder sonst das Nöthige beschließen wird. Die 
Gesetzesvorschläge selbst gehen von der Staatsregierung aus. 
4) Bei Mängeln in der Verwaltung. 
5215. Es liegt ihr gleichmäßig ob, Regelwidrigkeiten 
in einzelnen Verwaltungszweigen, welche der Aufsicht der 
Oberbehörden und des Regenten auf die Dauer entgangen seyn möchten, 
zur Kenntniß des Landesherrn zu bringen, dessen Wunsch es ist, von 
jeder ungeeigneten Vorkommenheit in der, unter seiner obersten Leitung 
stehenden Staatsverwaltung Kunde zu erhalten. 
e) Vermittelung von Beschwerden einzelner Unterthanen, Korporationen 
und Orte. 
§216 2). Die Landschaft hat die Verpflichtung, Beschwerden 
einzelner Staatsangehörigen, Korporationen und Orte 
an den Landesherrn zu bringen. Es müssen diese jederzeit schrift- 
lich bei der Landschaft angebracht seyn, und sie dürfen von ihr nur dann 
angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer gehörig nachweist, 
daß er sich vorher, ohne Erfolg, an die geeigneten Landeskollegien und 
zuletzt an die höchste Stelle gewendet hat (§ 37). 
Keine Vorstellung oder Beschwerde kann von der Landschaft an den 
Landesherrn anders gebracht werden, als wenn die Majorität derselben 
damit einverstanden ist. 
1) Bei auherordentlichen Kommissionen. 
5* 217. In solchen Fällen, wo bei außerordentlichen, 
außer dem regelmäßigen Gang der Staatsverwaltung liegenden Er- 
eignissen Kommissionen niedergesetzt werden, und dabei persön- 
liche oder Geld-Leistungen der gesammten Unterthanen in Frage kommen, 
wird der Landesherr auch ständische Abgeordnete als Mitglieder zu- 
ziehen. 
1) Vgl. Anmerkung zu 3 210. 
*) Vgl. Anmerkung zu § 66.
	        
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