Sachsen-Altenburg. 383
VI. Abschnitt.
Art der Ausübung der landschaftlichen Thätigkeit ).
t 218. Die Landschaft übt ihre verfassungsmähige Thätigkeit aus, ent-
weder in voller Versammlung auf Landtagen, oder durch einen Ausschuß, die
Landes-Deputation.
1. Vom Landtag.
a) Berufung, Eröffnung.
§ 219 2). Der Landtag versammelt sich mindestens alle
drei Jahre auf Berufung des Landesherrn. Zu diesem Behufe er-
hält der Landschafts-Präsident ein Herzogliches Rescript und jeder der
landschaftlichen Abgeordneten einen Ministerial-Erlaß. Die Berufung
wird auch besonders durch das Amtsblatt kürzlich bekannt gemacht werden.
#§ 220 ). Sollte ein berufener Landstand durch vorübergehende
Ursachen am persönlichen Erscheinen bei einem Landtage
schon vor dessen Anfange behindert seyn, so hat er davon beim
Herzoglichen Geheimen Ministerium sogleich Anzeige zu machen, damit
der betreffende Stellvertreter berufen werden könne. Urlaubsgesuche
während des Landtags erledigt die Landschaft, und zeigt die bewilligten,
wo die Einberufung des Stellvertreters nothwendig wird, der höchsten
Stelle zu diesem Behufe an.
221. Am Morgen des zu Eröffnung des Landtages bestimmten
Tages und sobald die anwesenden Stände dem Landesherrn ihre An-
kunft gemeldet haben, ordnet derselbe einen Kommissarius ab, um den
neu eintretenden landschaftlichen Abgeordneten den Eid abzunehmen,
dessen Inhalt § 200 angegeben ist.
3222. Hierauf begiebt sich der Landesherr, gefolgt von den Ständen,
in die Kirche, um den Segen des Höchsten anzurufen. Nach Vollendung
der Andacht wird der Landtag eröffnet durch Mittheilung der Pro-
positionspunkte, entweder vom Landesherrn persönlich oder
durch Kommissarien in Seinem Namen.
b) Landschaftliche Beamte.
*223. Die landschaftlichen Beamten sind der Präsident
der Landschaft, und dessen Gehülfe, der Landschafts-Syndikus und ein
Protokollführer.
* 224 1½,L. Den Landschafts-Präsidenten ernennt der Landesherr
aus der Zahl der Abgeordneten und Stellvertreter der Rittergutsbesitzer
9) Die landschaftliche Geschäftsordnung vom 23. Dezember 1858 (als Gesetz ver-
w "t), abgeändert durch höchste Verordnung vom 27. Oktober 1868, ergänzt den Ab-
chitt über die Art der Ausübung der landschaftlichen Tätigkeit. Sie läht dem Landtage
die Entscheidung über die Berechtigung der zu Abgeordneten Gewählten zum Eintritt
de Haus. Die Beschlußfähigkeit erfordert die Anwesenheit von zwei Drittel der stimm=
chtigten Mitglieder. g 20
gl. Anmerkung zu ·
tobe 6 220: Das tut der Stellvertreter ist fortgefallen durch Gesetz vom 22. Ok-
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durch das Gesetz vom 3. August 1850 aufgehoben wurde. Vgl. auch das Gesetz vom
i 1870.
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