Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

386 Sachsen-Altenburg. 
Die Kommissionen werden durch Wahl bestellt, oder, wenn die 
Landschaft damit einverstanden ist, vom Präsident ernannt. 
* 2236 1). Nachweisungen aus dem Geschäftsbereich der Ober= 
steuer- lW- und der Landesbank erhält die Landschaft durch die 
von ihr dahin präsentirten Mitglieder oder die Vorstände der genannten 
Behörden. Werden Nachweisungen aus andern Geschäftszweigen ge- 
wünscht, so wendet sich der Präsident dieserhalb an das Herzogliche Ge- 
heime Ministerium. 
Die landesherrlichen Eröffnungen werden 
jederzeit zuerst in Berathung gezogen. Während sie erwogen werden, 
sammelt zugleich eine Kommission der Landschaft die Gegenstände zu 
Bitten, Anträgen und Beschwerden. — Die Berathung über den Finanz- 
etat muß so zeitig zum Schluß gebracht und das Ergebniß angezeigt 
werden, daß nach Befinden weitere Verhandlungen darüber Statt finden 
können. 
§238. Niemand kann ohne Auftrag des Präsidenten eine an ihn 
gebrachte oder von ihm ausgehende Petition selbst vortragen. 
Sie muß jederzeit schriftlich an den Präsident gebracht werden, welcher 
sie dann nach seinem Ermessen zum Vortrag austheilt. 
9. Anträge von einzelnen Adbgeordneten müssen dem 
Präsidenten gleichfalls schriftlich übergeben oder außerhalb der Sitzungen 
dem Syndikus zur Niederschrift mitgetheilt werden. Es hängt vom 
Präsident ab, wem er sie zum Vortrag zutheilen will. 
uf gelegentliche Aeußerungen und Anträge kann weder 
eine Erörterung noch Schlußfassung statt finden. 
8 . Nach eröffneter und vollendeter freien Berathung 
erfolgt die Abstimmung. Jeder Abgeordnete gibt seine Stimme ledig- 
lich nach seiner eignen Ueberzeugung; Instruktionen dazu sind unzulässig. 
Bei wichtigern Gegenständen oder wenn sonst die Mehrheit solchen Auf- 
schub begehrt, geschieht die Abstimmung nicht an dem Tage der Er- 
ürterung: Die Frage wird vom Präsident gestellt. 
Alle ständische Schlüsse, welche auf eine Angelegenheit des Landes 
Bezug Foben, bedürfen der Sanktion des Landesherrn. 
1 2). Beim Stimmen gibt zuerst der Referent, dann der 
Prai und Vicepräsident die Stimme, die weitere Stimmenfolge 
richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Abgeordneten, doch 
so, daß bei jeder Abstimmung der Anfang derselben um einen Mann 
fortschreitet. Hiebei wird mit den Worten Ja oder Rein abgestimmt- 
5242. Es steht nur den landesherrlichen Kommissarien, dem Präsi- 
dent und den Referenten oder Mitgliedern der ständischen Kommissionen 
zu, geschriebene Reden und Vorträge abzulesen, alle übrigen 
Mitglieder bedienen sich ausschließlich des mündlichen Vortrags. 
# 243. Die Schlußfassungen erfolgen nach der gebböhnlichen 
Stimmenmehlheit. 
1888 ö Vgl. dazu Gesetz vom 3. Dezember 1855 und Geschäftsordnung vom 23. Dezember 
59. 
) 241 wiedergegeben in der Fassung der Geschäftsordnung vom 23. Dezember 
1858 8 47 Abs. 3
	        
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