Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 387 
244 2). 
+245. Die einzelnen Abgeordneten haben die Verpflichtung der 
Freimüthigkeit bei den Berathungen, wobei sich von selbst versteht, daß 
dieselbe innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleiben muß. 
5246. Sämmtliche Abgeordnete erhalten Reisekosten, auf 
die Meile der Reise von ihrem Rittergute (oder ihrem Heimathsorte, 
falls selbiger im Herzogthum Altenburg liegt) zum Orte des Land= oder 
Deputationstages und zurück, zusammen 1½ Thaler, ingleichen auf die 
Douer der Versammlung Tagegelder, für die am Versammlungs- 
orte wohnhaften Einen Thaler, für die auswärtigen Zwei Thaler täglich. 
Der gesammte Aufwand für landschaftliche Versammlungen wird 
aus der Obersteuerkasse bestritten. 
Der Präsident und Syndikus empfangen fire Gehalte. 
§* 2417. Eine Uebersichtder Verhandlungen des Land- 
tags wird durch die Landschaft öffentlich bekannt gemacht werden. 
Der Voranschlag und die Rechnungslegung der 
Obersteuerkasse, ingleichen die Resultate der Kammerverwaltung, (letztere 
während des Bestehens der jetzigen Finanzgrundsätze), werden beim 
Eintritt einer neuen Finanzperiode von der Staatsregierung öffentlich 
mitgetheilt werden (§ 76). 
Alle Bekanntmachungen der Landschaft irgend einer Art erfordern 
die landesherrliche Genehmigung. 
4) Schluß des Landtags. 
#5 248. So wie keine Versammlung der Landschaft ohne Ver- 
anlassung des Landesherrn statt finden kann, so hängt auch die Schlie- 
ung jeder Versammlung vom Landezsherrn ab. Sobald sie aus- 
gesprochen ist, geht die Versammlung ohne Weiteres auseinander. 
2. Von der Landes-Deputation:). 
a) Zweck. 
#5s# 249. Die Landes-Deputation hilft die vom Landes- 
herrn bestätigten Beschlüsse des Landtages, soweit es von landschaftlicher 
eite geschehen kann, in Vollzug setzen; sie tritt vermittelnd ein bei 
erheblichern Anständen in der Finanzverwaltung, während des Laufs 
Einer Finanzperiode, und bereitet, auf Veranlassung der Regierung, 
die Geschäfte der nächsten Versammlung vor. 
b) Zusammensetzung. 
J250. Die Deputation besteht aus dem Präsident, dessen Ge- 
hülfen und 6 Mitgliedern der Abgeordneten, welche bei jedem Landtag 
r die Zeit vom Schlusse desselben bis zur Eröffnung des künftigen 
durch Stimmenmehrheit aus der Zahl der Abgeordneten, und zwar 
Wwei aus jeder Klasse, gewählt und vom Landesherrn bestätigt werden. 
1) 244 aufgehoben; vgl. Anmerkung zu 7§ 224 und das Gesetz vom 31. Mal 1870. 
1855 ) Die 88 2ge ae sind größtenteils abrogiert durch die Gesetze vom 3. Dezember 
55, 14. März 1866 Art. 9 Ab#. 6, 29. April I874 § 21 und 29. Mat 1883 K. 11. 
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