Sachsen-Altenburg. 387
244 2).
+245. Die einzelnen Abgeordneten haben die Verpflichtung der
Freimüthigkeit bei den Berathungen, wobei sich von selbst versteht, daß
dieselbe innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleiben muß.
5246. Sämmtliche Abgeordnete erhalten Reisekosten, auf
die Meile der Reise von ihrem Rittergute (oder ihrem Heimathsorte,
falls selbiger im Herzogthum Altenburg liegt) zum Orte des Land= oder
Deputationstages und zurück, zusammen 1½ Thaler, ingleichen auf die
Douer der Versammlung Tagegelder, für die am Versammlungs-
orte wohnhaften Einen Thaler, für die auswärtigen Zwei Thaler täglich.
Der gesammte Aufwand für landschaftliche Versammlungen wird
aus der Obersteuerkasse bestritten.
Der Präsident und Syndikus empfangen fire Gehalte.
§* 2417. Eine Uebersichtder Verhandlungen des Land-
tags wird durch die Landschaft öffentlich bekannt gemacht werden.
Der Voranschlag und die Rechnungslegung der
Obersteuerkasse, ingleichen die Resultate der Kammerverwaltung, (letztere
während des Bestehens der jetzigen Finanzgrundsätze), werden beim
Eintritt einer neuen Finanzperiode von der Staatsregierung öffentlich
mitgetheilt werden (§ 76).
Alle Bekanntmachungen der Landschaft irgend einer Art erfordern
die landesherrliche Genehmigung.
4) Schluß des Landtags.
#5 248. So wie keine Versammlung der Landschaft ohne Ver-
anlassung des Landesherrn statt finden kann, so hängt auch die Schlie-
ung jeder Versammlung vom Landezsherrn ab. Sobald sie aus-
gesprochen ist, geht die Versammlung ohne Weiteres auseinander.
2. Von der Landes-Deputation:).
a) Zweck.
#5s# 249. Die Landes-Deputation hilft die vom Landes-
herrn bestätigten Beschlüsse des Landtages, soweit es von landschaftlicher
eite geschehen kann, in Vollzug setzen; sie tritt vermittelnd ein bei
erheblichern Anständen in der Finanzverwaltung, während des Laufs
Einer Finanzperiode, und bereitet, auf Veranlassung der Regierung,
die Geschäfte der nächsten Versammlung vor.
b) Zusammensetzung.
J250. Die Deputation besteht aus dem Präsident, dessen Ge-
hülfen und 6 Mitgliedern der Abgeordneten, welche bei jedem Landtag
r die Zeit vom Schlusse desselben bis zur Eröffnung des künftigen
durch Stimmenmehrheit aus der Zahl der Abgeordneten, und zwar
Wwei aus jeder Klasse, gewählt und vom Landesherrn bestätigt werden.
1) 244 aufgehoben; vgl. Anmerkung zu 7§ 224 und das Gesetz vom 31. Mal 1870.
1855 ) Die 88 2ge ae sind größtenteils abrogiert durch die Gesetze vom 3. Dezember
55, 14. März 1866 Art. 9 Ab#. 6, 29. April I874 § 21 und 29. Mat 1883 K. 11.
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