28 Deutsches Reich.
2) das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Nord-
deutschen Bund vom 31. Mai 1870;
3) das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Maie
1870, und
4) die Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes
vom 2. November 1867, über das Posttaxwesen im Gebiete
des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867, betreffend
die Einführung von Telegraphen-Freimarken vom 16. Mai 1869,
und betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Nord-
deutschen Bundes vom 5. Juni 1869
In Hessen, südlich des Main, werden als Bundesgesetze eingeführt,
und zwar:
vom Tage der Wirksamkeit dieser Verfassung an:
das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffent-
lichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868;
das Gesetz, betreffend die Einführung von Telegraphen-Frei-
marken, vom 16. Mai 1869;
die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni
1869
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen
Bund vom 31. Mai 1870, und
das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870;
vom 1. Juli 1871, an:
das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870.
In die Hohenzollernschen Lande wird vom Tage der Wirksamkeit
dieser Verfassung an eingeführt das Gesetz, betreffend die Wechsel-
stempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni 1869.
Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetze zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze sich auf Angelegen-
heiten beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen
Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
B. Protokoll, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden
und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung
vom 15. November 1870.
Verhandelt Versailles, den 15. November 1870.
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des
Norddeutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und
bei Rhein übereingekommen sind, über die Gründung eines Deutschen
Bundes in Verhandlung zu treten und zu diesem Zwecke bevollmächtigt
haben und zwar: lhier folgen Namen und Titel der Bevollmächtigten) —, sind dicse
Bevollmächtigten in Versailles zusammengetreten und haben sich, nach
gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, über die
anliegende Verfassung des Deutschen Bundes verständigt.
Sie sind ferner darüber einverstanden, daß diese Verfassung, vor-
behaltlich der weiter unten zu erwähnenden Maaßgaben, mit dem