Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

28 Deutsches Reich. 
2) das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Nord- 
deutschen Bund vom 31. Mai 1870; 
3) das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Maie 
1870, und 
4) die Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes 
vom 2. November 1867, über das Posttaxwesen im Gebiete 
des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867, betreffend 
die Einführung von Telegraphen-Freimarken vom 16. Mai 1869, 
und betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Nord- 
deutschen Bundes vom 5. Juni 1869 
In Hessen, südlich des Main, werden als Bundesgesetze eingeführt, 
und zwar: 
vom Tage der Wirksamkeit dieser Verfassung an: 
das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffent- 
lichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868; 
das Gesetz, betreffend die Einführung von Telegraphen-Frei- 
marken, vom 16. Mai 1869; 
die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 
1869 
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen 
Bund vom 31. Mai 1870, und 
das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870; 
vom 1. Juli 1871, an: 
das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. 
In die Hohenzollernschen Lande wird vom Tage der Wirksamkeit 
dieser Verfassung an eingeführt das Gesetz, betreffend die Wechsel- 
stempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni 1869. 
Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen 
Gesetze zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze sich auf Angelegen- 
heiten beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen 
Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten. 
B. Protokoll, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden 
und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung 
vom 15. November 1870. 
Verhandelt Versailles, den 15. November 1870. 
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des 
Norddeutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und 
bei Rhein übereingekommen sind, über die Gründung eines Deutschen 
Bundes in Verhandlung zu treten und zu diesem Zwecke bevollmächtigt 
haben und zwar: lhier folgen Namen und Titel der Bevollmächtigten) —, sind dicse 
Bevollmächtigten in Versailles zusammengetreten und haben sich, nach 
gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, über die 
anliegende Verfassung des Deutschen Bundes verständigt. 
Sie sind ferner darüber einverstanden, daß diese Verfassung, vor- 
behaltlich der weiter unten zu erwähnenden Maaßgaben, mit dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.