Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

390 Sachsen-Altenburg. 
Vortrag zu erstatten. Die Landschaft ist an die vom Landesherrn 
bestätigten Beschlüsse der Landesdeputation gebunden. 
Mit Auflösung der Landstände ist auch die Deputation aufgelöst. 
5265. Die Protokollführung und Expedition bei der Landes- 
deputation ist eine Geschäftsobliegenheit des Syndikus. 
Allgemeine Bestimmungen über das Grundgesetz. 
5 266 1). Die Bestimmungen des Grundgesetzes treten nach 
erfolgter Verkündigung in Kraft und können nur im Ein- 
verständniß des Landesherrn mit der Landschaft abgeändert werden. 
Doch bleibt bis zur ersten Versammlung der Landschaft in Folge des 
Erundgesetzes die jetzige Landschaft in ihrer bisherigen Wirksamkeit. 
Im Falle einer nicht auszugleichenden verschiedenen Ansicht zwischen 
der Staatsregierung und Landschaft über die Auslegung einzelner Punkte 
tritt ein schiedsrichterliches Verfahren, nach Analogie des in der Ober- 
appellations-Gerichts-Ordnung § 41—44 verordneten ein; doch ist vor 
dessen Betreten ein nochmaliger Versuch einer Hinlegung im Erörterungs- 
wege zu machen. Die künftigen Regierungsnachfolger sind 
an das Grundgesetz gebunden, und werden dieß beim Regierungsantritte 
jedesmal noch besonders erklären. 
Jeder Beamte und Unterthan des Landes, die jetzigen und künftigen, 
sind durch den Akt seiner Verkündigung als auf das Grundgesetz ver- 
pflichtet zu betrachten und machen sich durch dessen Ueberschreitung, 
auch wenn sie nicht besonders darauf verpflichtet sind, straffällig. 
Gegeben Alten burg, am 29. April 1831. 
(L. S.) Friedrich, Herzog zu Sachsen. 
Joseph,. Herzog zu Sachsen, Erbprinz 
von Sachsen-Altenburg. 
Karl Joh. Heinr. Ernst Edler v. Braun. Karl Chr. v. Wüstemann. 
Chr. Gottfr. Hermann. 
1) Vgl. Anmerkung zu § 210.
	        
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