Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

16. Herzogtümer Coburg und Gotha. 
Di seit dem Teilungsvertrag vom 12. November 1826 unter einem 
Landesherrn stehenden Herzogtümer wurden durch die Verfassungs- 
bewegung der Jahre 1848—1852 in ein engeres staatsrechtliches Ver- 
hältnis gebracht, bis endlich das von beiden Teilen akzeptierte Staats- 
grundgesetz vom 3. Mai 1852 an die Stelle der bloßen Personalunion 
die reale Verbindung des Staatslebens beider Herzogtümer treten ließ. 
Die Grundlagen dieser Verbindung liegen in der durch § 71 der unten 
folgenden Verfassungsurkunde bestimmten Gemeinsamkeit bezüglich des 
Verhältnisses der beiden Herzogtümer zum Herzog, zum deutschen 
Reichsorganismus und zum Auslande, und der wichtigsten Gebiete der 
imnern Verwaltung. Aberdies ist der Herstellung des völligen Einheits- 
staates der Weg geebnet durch die Bestimmung des §& 72 der Verfassungs- 
urkunde und durch das Gesetz vom 31. Januar 1874, wonach der Kreis 
der gemeinsamen Angelegenheiten durch die übereinstimmenden Mehr- 
heitsbeschlüsse der beiden Landtage unter Zustimmung des Herzogs 
noch erweitert werden kann. — Die Geschäftsordnung für die Landtage 
der Herzogtümer Coburg und Gotha wurde gleichzeitig mit dem Staats- 
grundgesetze als dessen Beilage II publiziert und ist seither durch das 
erwähnte Gesetz vom 31. Januar 1874 und durch Gesetz vom 20. Mai 
1876 in den den gemeinschaftlichen Landtag und die Taggelder be- 
treffenden Punkten abgeändert und endlich durch Gesetz vom 29. März 
1908 ganz neu gefaßt worden. Die letzte Anderung des Wahlgesetzes 
erging am 9. März 1908. — Im Bundesrate durch eine Stimme ver- 
treten, entsenden die beiden Herzogtümer im ganzen zwei Abgeordnete 
zum Reichstage des Deutschen Reichs. 
Staatsgrundgesetz für die Herzogthümer Coburg und Gotha, 
vom 3. Mai 1 d Goth 
„n Wir Ernst, Herzog zu Sachsen-Coburgun otha, 
Jülih, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in 
Uringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf 
zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna uc. 
E7[‚l zur Herbeiführung einer übereinstimmenden Verfassung Unserer 
ande den Erlaß eines gemeinschaftlichen
	        
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