Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

394 Sachsen-Coburg und Gotha. 
* 10. Dafern bei dem Aussterben der regierenden Linie zwei gleich 
nahe Linien vorhanden sein sollten, so wird die jüngere durch die ältere 
ausgeschlossen. 
5* 11. Das Alter der Volljährigkeit und Regierungsmündigkeit tritt 
für den Herzog, sowie für jeden Prinzen des Herzoglichen Hauses über- 
haupt, mit der Zurücklegung des 21. Lebensjahres ein. 
5* 12. Ist der Herzog regierungsunmündig oder ist derselbe wegen 
körperlicher oder geistiger Schwäche oder aus einem anderen Erunde 
nicht im Stande, die Regierung zu führen oder fortzuführen, so tritt 
eine Regierungsverwesung ein. 
5*n 13. Die Regierungsverwesung während der Regierungsunmündig- 
keit des Herzogs steht, sofern nicht von dem verstorbenen Herzog durch 
ein mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags erlassenes Gesetz 
eine andere Anordnung getroffen worden, zunächst der leiblichen Mutter 
des Herzogs zu, so lange dieselbe sich nicht anderweit vermählt, nach 
dieser dem der Erbfolge nach nächsten regierungsfähigen Agnaten. 
5s# 14. Der Regierungsverweser ist zugleich persönlicher Vormund 
des Herzogs. 
„ 15. Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Herzog 
zur Regierungsnachfolge bestimmten Prinzen eine solche Beschaffenheit 
des Geistes oder Körpers zeigen, daß derselbe nicht im Stande wäre, 
selbst die Regierung gehörig zu führen, so ist noch unter der Regierung 
des Herzogs durch ein förmliches Staatsgesetz über den künftigen Eintritt 
der Regierungsverwesung und die Person des Regierungsverwesers zu 
bestimmen. 
5 16. Wäre in dem 15 vorgesehenen Falle das dort vorgeschriebene 
Gesetz nicht erlassen worden, oder würde der Herzog nach erfolgtem 
Regierungsantritt von der bezeichneten Regierungsunfähigkeit befallen 
oder sonst an der eigenen Führung der Regierung behindert, so hat das 
Staatsministerium den Zusammentritt eines aus drei Mitgliedern be- 
stehenden Familienrathes, — zu welchem jedoch der in der Nachfolge 
nächste volljährige Agnat nicht zugezogen werden darf, — zu veranlassen. 
Dieser Familienrath hat nach Stimmenmehrheit die Frage zu entscheiden, 
ob eine Regierungsverwesung nöthig ist. Wird die Frage verneint, so 
hat es dabei sein Bewenden; wird dieselbe bejaht, so bedarf der Aus- 
spruch zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags. 
5 17. Im Falle des § 16 steht die Regierungsverwesung, wenn nicht 
der Familienrath mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags ein 
Anderes bestimmt, der Gemahlin des Herzogs zu, sofern aus dessen Ehe 
mit derselben ein zur unmittelbaren Nachfolge berechtigter noch nicht 
regierungsmündiger Prinz vorhanden ist, sonst dem der Erbfolge nach 
nächsten regierungsfähigen Agnaten. 
6 18. Die Aufhebung der nach §# 16 beschlossenen Regierungsver- 
wesung wegen Wegfalls der Regierungsunfähigkeit kann nur durch 
Beschluß eines nach den Bestimmungen des F 16 berufenen Familien= 
rathes und mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags erfolgen- 
 
	        
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