Sachsen-Coburg und Gotha. 395
5 19. Die Staatsregierung kann, ausgenommen in dem §#5 9 vor-
gesehenen Falle, auf den Inhaber eines außerdeutschen Thrones nicht
gelangen.
Wenn ein Herzog einen außerdeutschen Thron besteigt, so wird dafür
angenommen, daß er darauf Verzicht geleistet habe, über die Herzog-
thümer zu regieren.
5 20. Der Statthalter, sowie der Regierungsverweser muß protestan-
tischen Glaubens sein; jener hat, wie dieser, seinen wesentlichen Aufent-
halt in den Herzogthümern zu nehmen.
#5#21. Die Person des Herzogs ist unverletzlich; für seine Re-
gierungshandlungen ist er keiner äußeren Verantwortung im Lande
unterworfen.
Dieselben Bestimmungen gelten in Beziehung auf den Regierungs-
verweser.
Der Statthalter ist dem Herzog verantwortlich.
*22. Die Anordnungen des Herzogs, des Regierungsverwesers und
des Statthalters sind nur dann Regierungshandlungen, wenn sie schrift-
lich erlassen und, wie solches durch besonderes Gesetz bestimmt ist, von
einem Mitgliede des Staatsministeriums gegengezeichnet oder unter-
zeichnet worden sind.
Abschnitt II.
Von den Staatsangehörigen und Staatsbürgern und ihren allgemeinen
Rechten und Pflichten.
5*3—261
#6#2. Staatsangehörige der vereinigten Herzogthümer Coburg und
Gotha sind diejenigen, welche in einem derselben die Staatsangehörig-
eit nach den reichsgesetzlichen Vorschriften erworben haben.
53. Den Staatsangehörigen im Sinne des § 2 stehen alle Rechte
zu und liegen alle Pflichten ob, welche in dem Staatsgrundgesetz und
sonst den Staatsbürgern oder den Staatsangehörigen zugewiesen sind.
& 4. Die Rechte und Pflichten nicht staatsangehöriger Deutscher
bestimmen die Reichsgesetze.
l 8272). Die nach Verfassung und Gesetz bestehenden staatsbürger—-
ichen Rechte können vorübergehend nicht ausgeübt werden:
. ·a)vondenjenigen,welcheeineFreiheitgftrafeerstehenoder sich
in gerichtlicher Untersuͤchungshaft befinden, » ·
von den unter elterlicher Gewalt oder unter irgend einer Vor-
mundschaft befindlichen Personen, vl
) von einem Gemeinschuldner, gegen welchen ein Concurs er-
feet worden ist, während der Dauer dieses Concurses und innerhalb
er nächsten 10 Jahre, insofern die vollständige Befriedigung der Gläubiger
nicht schon früher erfolgt sein sollte,
—
1) Die s5 23—26 und 60 wurden durch & 1 des Gesetzes vom 8. April 1879 aufgehoben
urch obige Bestimmung desselben ersetzt.
) 5 27#) aufgehoben, 1) neu gefaßt durch Gesetz vom 17. März 1911.