Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Coburg und Gotha. 395 
5 19. Die Staatsregierung kann, ausgenommen in dem §#5 9 vor- 
gesehenen Falle, auf den Inhaber eines außerdeutschen Thrones nicht 
gelangen. 
Wenn ein Herzog einen außerdeutschen Thron besteigt, so wird dafür 
angenommen, daß er darauf Verzicht geleistet habe, über die Herzog- 
thümer zu regieren. 
5 20. Der Statthalter, sowie der Regierungsverweser muß protestan- 
tischen Glaubens sein; jener hat, wie dieser, seinen wesentlichen Aufent- 
halt in den Herzogthümern zu nehmen. 
#5#21. Die Person des Herzogs ist unverletzlich; für seine Re- 
gierungshandlungen ist er keiner äußeren Verantwortung im Lande 
unterworfen. 
Dieselben Bestimmungen gelten in Beziehung auf den Regierungs- 
verweser. 
Der Statthalter ist dem Herzog verantwortlich. 
*22. Die Anordnungen des Herzogs, des Regierungsverwesers und 
des Statthalters sind nur dann Regierungshandlungen, wenn sie schrift- 
lich erlassen und, wie solches durch besonderes Gesetz bestimmt ist, von 
einem Mitgliede des Staatsministeriums gegengezeichnet oder unter- 
zeichnet worden sind. 
Abschnitt II. 
Von den Staatsangehörigen und Staatsbürgern und ihren allgemeinen 
Rechten und Pflichten. 
5*3—261 
#6#2. Staatsangehörige der vereinigten Herzogthümer Coburg und 
Gotha sind diejenigen, welche in einem derselben die Staatsangehörig- 
eit nach den reichsgesetzlichen Vorschriften erworben haben. 
53. Den Staatsangehörigen im Sinne des § 2 stehen alle Rechte 
zu und liegen alle Pflichten ob, welche in dem Staatsgrundgesetz und 
sonst den Staatsbürgern oder den Staatsangehörigen zugewiesen sind. 
& 4. Die Rechte und Pflichten nicht staatsangehöriger Deutscher 
bestimmen die Reichsgesetze. 
l 8272). Die nach Verfassung und Gesetz bestehenden staatsbürger—- 
ichen Rechte können vorübergehend nicht ausgeübt werden: 
. ·a)vondenjenigen,welcheeineFreiheitgftrafeerstehenoder sich 
in gerichtlicher Untersuͤchungshaft befinden, » · 
von den unter elterlicher Gewalt oder unter irgend einer Vor- 
mundschaft befindlichen Personen, vl 
) von einem Gemeinschuldner, gegen welchen ein Concurs er- 
feet worden ist, während der Dauer dieses Concurses und innerhalb 
er nächsten 10 Jahre, insofern die vollständige Befriedigung der Gläubiger 
nicht schon früher erfolgt sein sollte, 
— 
1) Die s5 23—26 und 60 wurden durch & 1 des Gesetzes vom 8. April 1879 aufgehoben 
urch obige Bestimmung desselben ersetzt. 
) 5 27#) aufgehoben, 1) neu gefaßt durch Gesetz vom 17. März 1911.
	        
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