Deutsches Reich. 29
1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten soll, und ertheilen sich deshalb gegen-
seitig die Zusage, daß sa unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren des
Norddeutschen Bundes, beziehungsweise Badens und Hessens zur ver-
fassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zu-
immung, im Laufe des Monats Dezember ratificirt werden soll. Der
Austausch der Ratifikations-Erklärungen soll in Berlin erfolgen
n Betracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vor-
gerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges, theils endlich die in
einigen betheiligten Staaten bereits erfolgte Regulierung des Landes-
budgets der Aufstellung eines Etats für die Militairverwaltung des
Deutschen Bundes für das Jahr 1871 entgegenstellen, ist man überein-
gekommen, daß die Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer erst
mit dem 1. Januar 1872 beginnen soll. Bis zu diesem Tage wird daher
der Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben
nicht zur Bundeskasse fließen, sondern den Staatskassen Badens und
Hessens, letzterer rücksichtlich des auf Südhessen fallenden Antheils, ver-
bleiben und es wird der Beitrag dieser Staaten zu den Bundesausgaben
durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden, wegen deren Feststellung
dem im nächsten Jahre zu berufenden Reichstage eine Vorlage gemacht
werden wird.
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49—52 der Bundesver-
fassung sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit
treten, damit die für die Ueberleitung der Landesverwaltung der Posten
#und Telegraphen in die Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen
werde.
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhand-
en abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt:
an war darüber einverstanden, "
1) zu Artikel 18 der Verfassung, daß zu den, einem
Beamten zustehenden Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses
Artikels diejenigen Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen
in Beziehung auf Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen;
2) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung, dahß
die nach Maaßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden
Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind,
wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben; ·
.·3ZUArtikel38derVerfafsung-daß, so lange die
jetzige Besteuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Be-
trage der Norddeutschen Braumalzsteuer entsprechende Theil der Hessischen
Biersteuer in die Bundeskasse fließen wird;
4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Ver-
träge, durch welche das. Verhältniß des Post= und Telegraphenwesens
in Hessen zum Norddeutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundes-
verfassung nicht aufgehoben find. Insbesondere behält es hinsichtlich
der Zahlung des Kanons und der TChausseegeld-Entschädigung, sowie der
Entschädigung für Wege= und Brückengelder und sonstige Kommuni-
kationsabgaben, ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung der
Staats= und Privatbahnen, und hinsichtlich der Behandlung des Porto-
lung