Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Coburg und Gotha. 401 
5 731). Der Landtag für Coburg besteht aus 11, der für Gotha aus 
19 Mitgliedern, über deren Wahl der Abschnitt VIII, bezüglich die Wahl- 
ordnung (Beilage 1), die näheren Bestimmungen enthält. 
Die Mitglieder dieser beiden Landtage bilden den gemeinschaftlichen 
Landtag. 
5 74½s). Die Wahl der Abgeordneten zu den Landtagen erfolgt auf 
einen vierjährigen Zeitraum. 
Für die Berechnung dieses Zeitraumes (Wahlperiode) ist das Ende 
der vorhergegangenen Wahlperiode derart maßgebend, daß der erstere 
an die letztere unmittelbar anschließt. 
Ergänzungswahlen geschehen auf den noch übrigen Theil der Wahl- 
periode. 
Erfolgt die Auflösung des Landtags (ef. § 78), so erstreckt sich die 
gesetzliche Dauer der Wirksamkeit des neuen Landtags ebenfalls nur auf 
den noch übrigen Theil der Wahlperiode. 
§ 7510). Mit der Beendigung der gesetzlichen Dauer der Wirksam- 
keit oder der Auflösung des Landtags eines der beiden Herzogthümer 
erlischt auch die Vollmacht seiner Mitglieder für den gemeinschaftlichen 
Landtag (vergl. jedoch § 95 und § 158). 
5 76. Der Herzog beruft die Landtage ein und bestimmt den Ort 
derselben in dem betreffenden Herzogthum. 
Der gemeinschaftliche Landtag ist jedoch in der Regel, und dafern 
nicht besondere, bei der Einberufung anzugebende Gründe einzelne Aus- 
nahmen erfordern, zur Haltung seiner Sitzungen abwechselnd nach Coburg 
und nach Gotha zu berufen. 
& 77. Der Herzog eröffnet die Landtage entweder in Person oder 
durch einen dazu besonders ernannten Bevollmächtigten. 
5 78. Dem Herzog steht das Recht zu, die Landtage zu vertagen 
und aufzulösen. 
#§ 7y9. Erfolgt die Auflösung des Landtags eines der beiden Herzog- 
thümer, so ist binnen 14 Tagen eine neue Wahl anzuordnen und längstens 
binnen sechs Monaten, von Anordnung der Wahl an, der neue Landtag 
wieder zu eröffnen. ·· 
Die Auflösung des gemeinschaftlichen Landtags hat zugleich die Auf- 
lösung der beiderseitigen besonderen Landtage zur Folge, und findet auch 
in diesem Falle bezüglich der Anordnung der Neuwahl der Abgeordneten 
und der Wiedereröffnung der neuen Landtage die vorstehende Be- 
stimmung Anwendung. 
l 80. Die Landtage werden regelmäßig in dem ersten und letzten 
Jahre des vierjährigen Zeitraums, auf welchen die Abgeordneten gewählt 
ind (f. § 74), einberufen. · 
Außerordentliche Einberufungen finden Statt, so oft dringende An- 
gelegenheiten solches erfordern. .,. 
8 811). Die Landtage der beiden Herzogthümer haben die Gültigkeit 
der Wahlen ihrer Mitglieder zu prüfen und darüber endgültig zu ent- 
. 
1) Fur die s 73, 75, 79, 81 vgl. Anmerkung zu § 72. 
) 8 74 Abs. 2 neu- gefaht. durch Gesetz vom 14. April 1902. 
Stoerk-v. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 26
	        
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