Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

402 Sachsen-Coburg und Gotha. 
scheiden, wozu ihnen die Wahlacten von der Staatsregierung mit- 
zutheilen sind. 
8 diel näheren Bestimmungen hierüber enthält die Geschäftsordnung 
(Beil. II). 
5 82. Die Landtage haben ihre Beamten und zwar aus ihrer Mitte 
selbst zu wählen. 
di näheren Bestimmungen enthält die Geschäftsordnung (Bei- 
lage II). 
83). Die Abgeordneten legen bei ihrem Eintritte in die Landtage 
den Eid ab: 
„Ich schwöre, daß ich als Abgeordneter die Staatsverfassung treu 
bewahren und das Wohl des Herzogs und des Staates nach meinem 
besten Wissen und Gewissen im Auge behalten will. So wahr mir 
Gott helfe!“ 
Einer Wiederholung dieses Eides bei dem Zusammentritte der beiden 
Landtage zu dem gemeinschaftlichen Landtage bedarf es nicht. 
84. Die Abgeordneten sind Vertreter der Gesammtheit der Staats- 
bürger, nicht ihrer Wahlbezirke als solcher oder einzelner Volksclassen. 
Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und haben keine Vorschriften 
von ihren Wählern anzunehmen. Auch kann die gesetzliche Dauer ihrer 
Wirksamkeit durch den Willen ihrer Wähler nicht beschränkt werden. 
6*#85. Kein Abgeordneter darf wegen der in Ausübung seines Berufs 
gethanen Aeußerungen außerhalb des Landtags zur Verantwortung ge- 
zogen werden. 
Wegen eines durch solche Aeußerungen etwa begangenen Verbrechens 
oder Vergehens kann der Landtag seine Mißbilligung förmlich aus- 
sprechen, auch den Fall auf Antrag des Betheiligten zur strafrechtlichen 
Erledigung an das Gericht verweisen. 
Wegen seiner Abstimmung darf Niemand zur Verantwortung ge- 
zogen werden. 
8 86. Kein Abgeordneter darf während der Versammlung eines 
Landtags ohne dessen Zustimmung verhaftet werden, den Fall der 
Ergreifung auf frischer That wegen Verbrechens ausgenommen. In 
letzterem Falle ist dem Landtage sofort Anzeige von der erfolgten Ver- 
haftung zu machen. 
5 87. Der Austritt aus den Landtagen steht den Abgeordneten zu 
jeder Zeit frei (cf. § 85 der Geschäftsordnung, Beil. II). 
#88. Zur Gültigkeit eines von den Landtagen zu fassenden Be- 
schlusses ist — sofern nicht für besondere Fälle etwas Anderes bestimmt 
worden — die Anwesenheit und Theilnahme von wenigstens zwei Dritt- 
theilen der verfassungsmäßigen Gesammtzahl der Mitglieder des be- 
treffenden Landtags und Stimmenmehrheit von mehr als der Hälfte 
der Stimmenden erforderlich. 
Um die Beschlußfähigkeit eines Landtags, welcher nicht in beschluß- 
fähiger Zahl vorhanden ist, herbeizuführen, sind die erschienenen Ab- 
geordneten, falls ihre Zahl die Mehrheit der verfassungsmäßigen Ge- 
1) Für § 83 vgl. Anmerkung zu # 72.
	        
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