Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

404 Sachsen-Coburg und Gotha. 
97. Die Ausschüsse haben, ein jeder innerhalb der Competenz des 
betreffenden Landtags: 
1) darüber zu wachen, daß Nichts gegen die Verfassung geschehe, 
und zur Aufrechterhaltung derselben alle den Landtagen verfassungs- 
mäßig zustehenden Rechte zu üben; 
2) sich in den § 118 und § 131 bemerkten Fällen über die Maaß- 
regeln der Staatsregierung zu erklären; 
3) sich auf Ansinnen der Staatsregierung über Gegenstände der 
Gesetzgebung und Staatsverwaltung gutachtlich zu äußern und über- 
haupt Geschäfte der Landtage vorzubereiten; 
4) von Ueberschreitungen einzelner Positionen des Voranschlags 
der Staatscasse sowohl als den Finalrechnungsabschlüssen und Jahres- 
rechnungen der Letzteren Kenntniß zu nehmen und sich auf die dieß- 
fallsigen Vorlagen der Staatsregierung dann definitiv zu erklären, wenn 
nicht wenigstens zwei Mitglieder des Ausschusses die Kenntnißnahme und 
Beschlußfassung des betreffenden Landtags für nöthig erachten; und 
5) das Recht der Bitte, Anträge und Beschwerden in den Grenzen 
zu üben, welche den Landtagen selbst angewiesen sind. 
Die Ausschüsse versammeln sich auf Berufung ihrer Vor- 
sitzenden. 
Jeder Ausschuß hat das Recht, sich einmal im Jahre nach vor- 
gängiger Anzeige an den Herzog zu versammeln. 
Die Verlängerung dieser Tagung über vier Wochen, sowie weitere 
Versammlungen können nur auf Veranlassung oder mit Genehmigung 
des Herzogs erfolgen. 
Im Uebrigen bleibt es dem Vorsitzenden überlassen, einzelne Ge- 
schäfte durch Einholung schriftlicher Erklärungen der Ausschußmitglieder, 
insofern nicht von Einem oder Mehreren derselben dagegen Widerspruch 
erhoben wird, zur Erledigung zu bringen. · 
8 99. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die 
Protokollführung besorgt der betreffende Archivar (ck. § 29 der Geschäfts- 
ordnung Beil. II). 
5* 100. Bei den Abstimmungen enitscheidet — die rechtzeitige Be- 
rufung aller Mitglieder und das Erscheinen von mindestens dreien der- 
selben vorausgesetzt — die nach der verfassungsmäßigen Gesammtzahl 
der Ausschußmitglieder zu berechnende Mehrheit der Stimmen (cf. jedoch 
8 97 sub 4). 
8 101. Der Geschäftsverkehr zwischen der Staatsregierung und den 
Ausschüssen wird durch die Vorsitzenden der Letzteren vermittelt. 
§ 102. Jeder Ausschuß hat dem Landtage, von dem er gewählt 
worden, bei dessen nächster Versammlung auf dessen Verlangen über 
seine Thätigkeit Bericht zu erstatten (cf. auch § 94). ç 
103. Bei Versammlungen der Ausschüsse haben die sämmtlichen 
Mitglieder derselben den Ersatz der Reisekosten und die den Landtags= 
Abgeordneten zukommenden Diäten zu beanspruchen. Die Vorsitzenden 
erhalten für ihren unvermeidlichen Mehraufwand an Zeit und Kosten 
eine entsprechende Entschädigung, über deren Betrag sich die Staats- 
regierung mit dem betreffenden Landtage zu vereinbaren hat.
	        
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