Sachsen-Coburg und Gotha. 409
127. Die Landtage sind nicht befugt, ihre Verwilligungen an
Bedingungen zu knüpfen, welche den Zweck und die Verwendung der-
selben nicht selbst betreffen.
5 128. Der Herzog übt in verfassungsmäßiger Form die vollziehende
Gewalt aus, trifft namentlich die zur Ausführung der Gesetze nöthigen
Anordnungen, ernennt alle Staatsbeamten, leitet und überwacht die
gesammte Landesverwaltung und schließt Verträge mit andern Staaten
ab; er übt das Recht der Ertheilung von Auszeichnungen und Würden
und der Dispensationen, soweit diese Befugniß nicht durch besondere gesetz-
liche Bestimmungen beschränkt ist.
Zur gültigen Abschließung der Verträge mit anderen Staaten gehört
die Zustimmung des betreffenden Landtags dann, wenn dadurch dem
Staate oder Einzelnen neue Lasten aufgelegt oder Gesetze gegeben,
abgeändert oder aufgehoben werden. Solche Verträge sind als Gesetz
zu veröffentlichen.
5 129. Der Herzog bewilligt Gnadengehalte, Geschenke und Erlasse
auf Kosten der Staatscasse nur innerhalb der etatsmäßigen Grenzen.
3 130. Nur in dem Falle, wenn die Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes
es dringend erfordert, können, insofern der betreffende Landtag nicht
versammelt ist, Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwider laufen,
unter dem ausdrücklich bei der Verkündigung auszusprechenden Vorbehalt
der nachträglichen Zustimmung des betreffenden Landtags, mit Gesetzes-
kraft erlassen werden. Dieselben sind aber dem betreffenden Landtage
alsbald bei dessen nächstem Zusammentritt, unter Nachweisung der Dring-
lichkeit und Zweckmähbigkeit derselben, zur nachträglichen Erklärung seiner
ustimmung vorzulegen.
Erfolgt diese Zustimmung nicht, so tritt die Verordnung sofort wieder
außer Kraft.
* 131. Im Falle eines Kriegs oder Aufruhrs können die gesetzlichen
Bestimmungen über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht
mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder Landtags-Ausschusses
zeitweise außer Kraft gesetzt werden. Es ist jedoch in dem letzteren Falle
der betreffende Landtag innerhalb 14 Tagen einzuberufen und ihm die
getroffene Maaßregel zur Genehmigung vorzulegen.
z 132. Die Landtage sind, ein jeder innerhalb seiner Competenz,
berechtigt:
1) wegen Verfassungsverletzungen Seitens der Staatsdiener An-
klage zu erheben;
2) der Staatsregierung über etwaige Regelwidrigkeiten, Gebrechen
oder Mißbräuche der Staatsverwaltung und Rechtspflege Anzeige und
Vorstellung zu machen;
J) in allen Fällen, wo ihnen zur Ausübung ihrer verfassungs-
mäßigen Wirksamkeit die Ermittelung und Aufklärung thatsächlicher Ver-
hältnisse wünschenswerth oder nothwendig erscheint, diese von der Staats-
regierung zu verlangen;