Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

410 Sachsen-Coburg und Gotha. 
4) derselben ihre Wünsche und Anliegen in Bezug auf die Be- 
förderung der Landeswohlfahrt oder auf die Verbesserung der Gesetz- 
gebung vorzutragen, unbeschadet der Rechte der Landtage in Bezug auf 
die Gesetzgebung. 
133. Die Landtage sind ferner, ein jeder innerhalb seiner Com- 
petenz, berechtigt, von Privatpersonen Beschwerden über etwaige, durch 
Regierungsverfügungen ihnen widerfahrene Beeinträchtigungen anzu- 
nehmen, auch bei der Staatsregierung sich für die Erledigung solcher 
Beschwerden zu verwenden, wenn 
1) diese Beschwerden schriftlich angebracht werden, 
2) dieselben zuvor den Weg der gesetzlichen Berufung bis an die 
oberste Staatsbehörde gegangen sind. 
134. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Herzogs und 
unter dessen Oberaufsicht, und zwar, insoweit nicht für besondere Fälle 
die Gesetze eine Ausnahme bestimmen, durch die Gerichtshöfe und richter- 
liche Beamte ausgeübt. 
m135. Die Richter sind unabhängig und keiner anderen Autorität 
als der des Gesetzes unterworfen. 
Kabinetsjustiz ist unstatthaft. 
§136. Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen. 
137. Die Rechtspflege ist von der Verwaltung zu trennen. Aus- 
nahmen werden durch Gesetz bestimmt. 
5 138. Der privilegirte Gerichtsstand der Personen und Güter — 
mit Ausnahme der Militairgerichtsbarkeit — ist aufzuheben. 
Der Gerichtsstand der Mitglieder des Herzoglichen Hauses wird durch 
ein besonderes Gesetz geregelt. 
* 139. In Strafsachen soll das Verfahren in der Regel öffentlich 
und mündlich sein und der Anklageproceß eingeführt werden. 
In schwereren Straffällen sollen Schwurgerichte urtheilen. Diese 
Fälle werden durch Gesetz bestimmt. 
140. Dem Herzog steht zu, erkannte Strafen aufzuheben oder zu 
mildern, auch das Verfahren gegen den Beschuldigten, noch ehe das 
Verbrechen oder Vergehen untersucht oder über die Bestrafung erkannt 
worden ist, niederschlagen und einstellen zu lassen (cf. jedoch § 176). 
A. Die Grenzen der polizeilichen Strafgewalt werden durch 
Gesetz bestimmt. 
142 1). Ueber Competenzconflicte zwischen Verwaltungsbehörden 
und Gerichtsbehörden entscheidet eine besondere Commission. 
Abschnitt VIII. 
Von der Wahl der Abgeordneten zu den Landtagen der beiden 
Herzogthümer. 
#s#143. Die Wahlen der Abgeordneten zu den Landtagen beider 
Herzogthümer erfolgen durch Wahlmänner. 
1) Das Gesetz, betreffend die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Gerichten 
und Verwaltungsbehörden über die Zulässigkeit des Rechtsweges vom 8. April 1879 (S. 169) 
hob Abs. 2 des 5 142 auf.
	        
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