Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Coburg und Gotha. 411 
#144. Die Wahlmänner werden von den wahlberechtigten Ur- 
wählern aus ihrer Mitte gewählt. 
145. Zum Zwecke der Erwählung der Wahlmänner wird das 
Herzogthum Coburg in 11, das Herzogthum Gotha in 19 Wahlbezirke 
eingetheilt. Das Nähere hierüber bestimmt die Wahlordnung (Beil. 1). 
146 1). Wahlberechtigt ist jeder unbescholtene männliche Staats- 
bürger, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt, seit Anfang des dem 
Ausschreiben der Wahl vorausgegangenen Jahres eine directe Staats- 
steuer zu entrichten gehabt hat und sich damit bei Aufstellung der Wahl- 
liste nicht auf ein Jahr in Rückstand befindet. 
5 47. Als unselbstständig sind von der Wahl ausgeschlossen die in 
#§27 erwähnten Personen. 
5*148. Als bescholten sind von der Berechtigung zum Wählen aus- 
geschlossen: 
Diejenigen, welche wegen eines nach gesetzlichen Vorschriften oder 
allgemeiner Annahme zufolge als entehrend zu betrachtenden Vergehens 
oder Verbrechens gerichtlich vollzugskräftig verurtheilt worden sind, in 
jedem Falle aber Diejenigen, welche wegen eines gemeinen Vergehens 
ver Verbrechens zur Zuchthausstrafe vollzugskräftig verurtheilt worden 
ind. 
Es lebt jedoch die Wahlberechtigung derselben wieder auf, wenn seit 
Verbüßung der richterlich erkannten oder durch Begnadigung herab- 
gesetzten Strafe oder, wo letztere ganz erlassen worden ist, seit dem Er- 
lassen derselben ein zehnjähriger Zeitraum verflossen ist. 
5* 149. Der Verlust des Wahlrechts auf den Zeitraum von 4 bis 
10 Jahren soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafe, ausdrücklich 
durch strafgerichtliches Erkenntniß gegen diejenigen Personen aus- 
gesprochen werden, welche bei Wahlen Stimmen verkauft, Stimmen 
für sich oder Andere erkauft oder mehr als einmal bei der für einen und 
enselben Zweck bestimmten Wahl ihre Stimmen abgegeben oder über- 
baurt zur Einwirkung auf die Wahl gesetzlich unerlaubte Mittel angewendet 
aben. 
Namentlich sind des Wahlrechts auf einen Zeitraum von 4 bis 
Jahren diejenigen verlustig zu erklären, welche durch Drohungen 
mit Arbeitsentziehung, durch Versprechen, deren Erfüllung die Herbei- 
ührung eines ungesetzlichen Zustandes voraussetzt, auf die Wahlen ein- 
zuwirken versucht oder sich an sich unerlaubter Handlungen zu dem 
Zwecke schuldig gemacht haben, um in Beziehung auf das Ergebniß 
einer Wahl Nache gegen eine bestimmte Person auszuüben. 
l 150. Das Wahlrecht kann nur in Person ausgeübt werden. 
J 151. Das Wahlrecht wird von jedem wahlberechtigten Staats- 
bürger nur in demjenigen Wahlbezirke ausgeübt, in welchem derselbe 
seinen Wohnsitz hat. · 
A Die Wahlmänner eines jeden Wahlbezirks wählen Einen 
" bgeordneten. 
1) Dur vom 17. März 1911 wurde das Wort „selbständig“ hinter „jeder“ 
in § 146 * Bech v0r *
	        
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