Sachsen-Coburg und Gotha. 413
# 160. Ferner tritt der gemeinschaftliche Landtag dann, wenn das
Herzoglich-Sachsen-Ernestinische Haus aufhören sollte, über die Herzog-
thümer zu regieren, nach den Bestimmungen des & 158 sofort zusammen,
um die Gesammt= und Sonderinteressen beider Herzogthümer, namentlich
auch bezüglich des Staatsguts und des Cammer= und Domainenver=
mögens zu wahren.
5161. Alle Staatsbeamte sind bei ihrer Anstellung auf den Inhalt
des Staatsgrundgesetzes und dessen Festhaltung mit zu verpflichten.
& 162. Alle Staatsbeamte sind für die Verfassungsmäßigkeit ihrer
amtlichen Handlungen verantwortlich.
§5 163. Staatsbeamte, welche gegen die Bestimmungen des Staats-
grundgesetzes oder eines für einen integrirenden Theil der Verfassung
erklärten Gesetzes handeln, machen sich des Vergehens der Verfassungs-
verletzung schuldig.
5 164. Die Grade der Ahndung eines solchen Vergehens bestimmen
sich nach der Größe der bösen Absicht und Schuld, nach der Größe und
dem Umfang des zugefügten Schadens und den gesetzlichen Regeln der
Zurechnung.
Die Ahndungen selbst bestehen in Verweis, Suspension, Entfernung
vom Amt mit oder ohne Pension, mit oder ohne Vorbehalt der Wieder-
anstellung im Staatsdienst, endlich in Dienstentsetzung.
5165. Jeder Landtag, innerhalb seiner Competenz, ist berechtigt,
Staatsbeamte wegen Verletzung der Verfassung anzuklagen. Das gleiche
Recht steht den Ausschüssen der Landtage zu (ck. s. 97 und F. 132).
Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse sind befugt, die Letzteren nach
vorgängiger Anzeigeerstattung an das Staatsministerium, zum Zweck
der Einleitung, beziehungsweise Erhebung einer Beschwerde oder An-
klage zusammen zu berufen.
5* 166. Der Angeklagte kann sich von der Anklage durch den Nach-
weis befreien, daß er in Gemäßlslheit eines, in gehöriger Form an ihn
ergangenen Befehls der competenten vorgesetzten Staatsbehörde ge-
handelt hat.
5 167. Zur gehörigen Form für alle Verfügungen in Staats-
angelegenheiten, welche der Herzog unterzeichnet, oder welche in seinem
amen auf Specialbefehl erlassen werden, ist erforderlich, daß dieselben
von einem Mitgliede des Staatsministeriums in der Reinschrift contra-
signirt, beziehungsweise unterschrieben werden (cf. § 22) »
z 168. Dasjenige Mitglied des Staatsministeriums, welches die
Reinschrift der Verfügung contrasignirt oder unterzeichnet, haftet für die
Verfassungsmäßigkeit derselben, ohne Zulassung der Berufung auf einen
Befehl des Herzogs.
#s 169. Die im §5 165 erwähnte Anklage kann erst dann erhoben
werden, wenn der betreffende Landtag oder Landtags-Ausschuß (§ 166)
über die Verfassungsverletzung bei dem Herzog Beschwerde geführt hat
und der Beschwerde, binnen einem Monat, von deren Eingabe an ge-
rechnet, auf eine denselben zufriedenstellende Weise nicht abgeholfen
worden ist.