17. Herzogtum Sachsen-Meiningen.
ie in den verschiedenen, durch den Hauptsukzessionsvertrag vom
12. November 1826 verbundenen Landesteilen bestandenen Ver-
fassungen vom 4. September 1824, vom 19. März 1818 (Hildburg-
hausen) und vom 8. August 1821 (Coburg) wurden durch das ver-
fassungsmäßig vereinbarte „Grundgesetz für die vereinigte landschaft-
liche Verfassung“ vom 23. August 1829 ersetzt und aufgehoben. Die
das Domänenvermögen betreffenden Bestimmungen desselben wurden
im Verlaufe wiederholt modifiziert durch die Gesetze vom 23. Mai 1849
und 3. Juni 1854, bis endlich das Gesetz vom 10. Juli 1871 den lang-
jährigen, in einer reichen Spezialliteratur behandelten sogenannten
Meiningischen Domänenstreit auf verfassungsmäßigem Wege zum Ab-
schluß brachte. Wir verweisen bezüglich dieses Gesetzes auf H. Schulze,
Die Hausgesetze Bd. 3, S. 303 ff.
In diesem Aktenstücke sowohl, als in den anderen neuen Gesetzen
vom 23. April 1868, vom 24. April 1873 und vom 9. Juli 1879 gelangen
zahlreiche Grundgesetze und Vorschriften zur Geltung, welche älteren
Bestimmungen der Verfassungsurkunde geradeaus widersprechen; trotz-
dem enthalten diese jüngeren Gesetze nur ganz allgemeine Aufhebungs-
formeln, welche dem Ermessen und der subjektiven Interpretation über
den Bestand oder Nichtbestand einzelner Verfassungsbestimmungen
weiteren Spielraum gewähren, als dies sonst bei Verfassungsgesetzen
anderer deutscher Staaten der Fall ist. —Durch den Friedensschluß
vom 7. Oktober 1866 trat das Herzogtum den Verträgen über die
Konstituierung des Norddeutschen Bundes bei, als dessen Glied es, wie
im gegenwärtigen Deutschen Reiche, ein Bundesrats= und zwei Reichs-
tagsmitglieder entsendet.
Grundgesetz für die vereinigte landschaftliche Verfassung des
Herzogthums Sachsen Meiningen, vom 23. August 1829.
Wir Bernhard, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen Meiningen 2c
haben bei dem Antritt Unserer Regierung über die in Folge des
Staatsvertrags vom 12. November 1826 mit Unserm angestammten
Herzogthum Meiningen vereinigten Lande im Voraus Unsere Ueber-