418 Sachsen-Meiningen.
Der Herzog selbst kann von der Obervormundschaft, unter Zu-
stimmung des an Jahren kltesten regierenden Herrn des Sschsischen
Gesammthauses aller Linien, nach zurückgelegtem 18ten Lebensjahre für
großjährig erklärt werden.
Art. 5. Das gesammte Herzogthum hat eine gemeinschaftliche
landständische Verfassung, bestimmt durch das Erforderniß
ihrer Mitwirkung zu den unten näher bezeichneten Regierungshandlungen,
in der Staatsverwaltung Festigkeit und Stetigkeit erhalten zu helfen,
so wie eine größere Sicherheit des allgemeinen Rechtszustandes zu ge-
währen.
Titel II.
Allgemeine Rechte und Pflichten der Unterthanen.
Art. 6. Unterthanen sind diejenigen, welche von inländischen
Eltern geboren sind, das ist: bei ehelichen Kindern, deren Vater, und
bei unehelichen, deren Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes im Unter-
thanenverbande stand; ferner diejenigen, welche das Bürger-oder Nachbar-
recht eines Orts erlangen, oder in den Staatsdienst aufsgenommen
werden.
In wiefern bloßer zehnjähriger Aufenthalt den Fremden Unterthanen-
recht gebe, hängt bis zur Erlassung eines allgemeinen Gesetzes von den
bestehenden Verordnungen in einzelnen Landestheilen und von den
Verträgen mit andern Staaten ab.
Art. 7. Unterthanen sind den Gesetzen des Landes auch im Aus-
lande, soweit das Land dabei betheiligt ist, Gehorsam schuldig, und sind
wegen der im Auslande begangenen Handlungen, nach diesen Gesetzen
zu beurtheilen. Sie sollen an fremde Staaten nicht ausgeliefert, und
nicht an fremde Gerichte gestellt werden, jedoch
mit Vorbehalt der wegen Stellung zur Confrontation, ingleichen
wegen geringer Vergehen, insbesondere wegen Forstfrevel, Schwänge-
rungssachen und dergleichen bestehenden und noch zu errichtenden
Verträge.
Art. 8. Unterthanen haben Anspruch auf Gestattung der Gewerbs-
berechtigungen, zu welchen sie sich vorbereitet haben, nach Vorschrift
der besondern, über diese Gegenstände ergangenen und ergehenden Ver-
ordnungen.
Sie haben Anspruch auf Versorgung, wenn sie ihren Unterhalt nicht
mehr zu erwerben vermögen, mit Vorbehalt der über die Verbindlichkeit
der Blutsverwandten bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetze, zu-
nächst in ihrer Gemeinde, und sodann von den allgemeinen Armengeldern
nach den hierüber bestehenden Ordnungen.
Art. 9. Dies allgemeine Unterthanenrecht geht verloren durch die
Auswanderung.
Zu dieser Auswanderung ist ein jeder berechtigt, jedoch unter der
Bedingung, daß er seine (bereits fällig gewordenen) Verbindlichkeiten
gegen das Land und seine Mitbürger erfülle.