Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Meiningen. 419 
Art. 10. Alle Unterthanen sind schuldig, nach dem Gesetz der 
Gleichheit und nach Verhältniß ihres Vermögens und ihrer Kräfte zu 
dem Zweck des Staats beizutragen, namentlich: 
a. durch Steuern, nach den darüber vorhandenen und zu er— 
lassenden Gesetzen, 
b. durch Kriegsdienste für das Land und den deutschen Bund. 
Die Aufhebung der bisherigen und noch bestehenden Befreiungen, 
so wie die Bestimmung der dafür zu bewilligenden Entschädigung bleibt 
künftigen Gesetzen vorbehalten. 
In fremdem Solde sich brauchen zu lassen sind die Unterthanen 
nicht verbunden. 
Art. 11. Alle Unterthanen männlichen Geschlechts haben nach 
zurückgelegtem 18ten Jahre, oder bei ihrer Aufnahme in das Land, den 
Huldigungseid abzulegen, welcher auch in allen Diensteiden enthalten 
seyn muß. 
Art. 12. Die Verschiedenheit der anerkannten christlichen Con- 
fessionen zieht keinen Unterschied in den staatsbürgerlichen Verhältnissen 
der Unterthanen nach sich. Die Verhältnisse der Bekenner der mosaischen 
Religion werden durch besondere Gesetze bestimmt. 
Art. 13. Das Staatsbürgerrecht besteht in der Fähigkeit: 
1. Feierlichkeitszeuge und Gerichtsmann zu sein; 
2. bei den Wahlen der Gemeinden und zu den Landständen Theil 
zu nehmen; letzteres nach den besondern, diese Gegenstände betreffenden 
estimmungen. 
Art. 14. Das Staatsbürgerrecht steht jedem großjährigen Unter- 
than zu. Der Zeitpunkt der Großjährigkeit wird für alle Unterthanen 
hierdurch auf das zurückgelegte 21ste Jahr festgesetzt. 
Es geht verloren durch Auswanderung und durch die rechtskräftige 
Verurtheilung zu einer entehrenden peinlichen Strafe und ist der Verlust 
im Erkenntniß ausdrücklich auszusprechen; es kann aber durch spätere 
usführung der Unschuld (Rehabilitation) wieder hergestellt werden. 
5 kann vorübergehend nicht ausgeübt werden: 
a) während einer angeordneten Curatel; 
b) während eines Concurses der Gläubiger vom Gemeinschuldner; 
c) während einer Criminaluntersuchung von der Versetzung in 
» den Anklagestand an; 
tritt aber wieder ein, bei Beendigung der Curatel, nach voller Bezahlung 
der Gläubiger und bei Angeschuldigten nach erfolgtem Urtheil, wenn dieses 
entweder freisprechend ist, oder doch zu einer entehrenden Strafe nicht 
verurtheilt. 
Art. 15. Die besondern Rechtsverhältnisse der verschiedenen Stände 
genießen den Schutz der Verfassung. Kein Standesunterschied giebt 
ledoch im Herzogthum eine Befreiung von den allgemeinen Unterthanen-- 
Pflichten, noch ein Vorrecht bei dem Erwerb der Grundherrlichkeit und 
er Gelangung zu irgend einem Staatsamte. 
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