Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

420 Sachsen-Meiningen. 
Art. 16. Alle Unterthanen, auch Gemeinheiten, ingleichen das 
Domainen= und Schatullgut sind verbunden, Grundstücke, welche zu 
einem öffentlichen Zwecke, Anlagen von Landstraßen und Gemeinde- 
wegen, zu Erweiterung der Städte und öffentlichen Gebäuden, Her- 
stellung eines geraden Straßenzugs in den Städten und zu Anlegung 
der Marktplätze, insbesondere bei Wiederherstellung zerstörter Gebäude 
u. s. w. nothwendig sind, abzutreten, jedoch muß die Nothwendigkeit der 
Anlage und Abtretung von der höhern Behörde anerkannt sein, und 
gleich bei der Abtretung der volle gemeine, durch Abschätzung mit Be- 
rücksichtigung specieller Verhältnisse auszumittelnde Werth, wo nicht 
durch ein Gesetz oder durch Vertrag mit dem Staate oder der Gemeinde 
selbst darüber bestimmt ist, aus der Staats= oder respective Gemeinde- 
kasse vergütet werden. 
Art. 17. Andere Sachen können durch besondere Gesetze dem ge- 
meinen Besitz und Verkehr entzogen werden, und es ist dann ein jeder 
verbunden, die vorher besessenen gegen Entschädigung, die nachher in 
seine Hände kommenden, ohne solche abzuliefern. 
Art. 18. Alle im Staate sich aufhaltende Fremde, in so fern sie 
nicht eine völkerrechtliche Ausnahme genießen, sind den Gesetzen des 
Landes Gehorsam schuldig, und werden wegen der im Lande vor- 
genommenen Handlungen und begangenen Verbrechen nach diesen Ge- 
setzen beurtheilt. 
Sie genießen, so lange sie sich ruhig und gesetzlich verhalten, den 
Schutz der Gesetze, können aber im entgegengesetzten Falle aus dem 
Lande gewiesen werden. . 
Verurtheilungen wegen Verbrechen ziehen in der Regel die Aus- 
weisung nach sich. Auslieferungen sollen nur verfügt werden, wenn 
ein Ausländer wegen eines gemeinen Verbrechens, z. B. des Dieb- 
stahls, Raubs, Betrugs, Mords, Todtschlags, Brandstiftung, welches 
nach hiesigen Rechten die Verhaftung nach sich zieht, beschuldigt, und des- 
halb die Auslieferung von dem Gerichtshofe des Landes, wo das Ver- 
brechen begangen ist, oder der Heimath des Angeschuldigten begehrt wird. 
Die deshalb schon abgeschlossenen Verträge mit andern Staaten sind 
jedoch auch ferner zu beobachten. 
Titel III. 
Von den Gemeinden und Corporationen. 
Art. 19. Das Band der Ortsgemeinden umfaßt alle Landes- 
unterthanen und es kann in Zukunft Niemand Staatsbürger sein, ohne 
zugleich auf eine oder die andere Weise im Gemeindeverbande zu stehen- 
Das Nähere hierüber wird durch die Gemeindeordnung bestimmt- 
Art. 20. Die Ortsgemeinden haben das Recht der Persönlichkeit 
und der geordneten Gesellschaften. Sie können Eigenthum erwerben, 
Beamte und Vorsteher bestellen, Beschlüsse mit Verbindlichkeit für die 
nicht einwilligenden und künftigen Mitglieder machen, auch Rechte er- 
langen, welche von ihren einzelnen Mitgliedern zu deren besondern 
Vortheil ausgeübt werden.
	        
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