Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Meiningen. 423 
häuser, Spitäler und anderer Stiftungen, deren Zweck entweder ganz 
hinwegfällt oder übermäßig versorgt ist. 
Art. 341). 
Art. 35. Neue Erwerbungen an Grundstücken und Realgerechtig- 
keiten können Kirchen, Schulen und andere Stiftungen nur mit Ge- 
nehmigung der Regierung machen. Vermächtnisse und Schenkungen 
zu Gunsten einer frommen Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtsbeständigkeit 
keiner vorgängigen landesherrlichen Genehmigung. 
Art. 36. Die übrigen Verhältnisse der Kirchen sind durch be- 
sondere Verordnungen bestimmt. 
Titel V. 
Vom Staatsvermögen, Kammergut und Schatullgut ?). 
Art. 37. Das Staatsvermögen begreift die Gesammtheit der- 
jenigen Mittel unter sich, aus welchen die allgemeinen Landes= und 
Staatsbedürfnisse bestritten werden, so wie alles dasjenige, was dem 
allgemeinen Nutzen und Gebrauch bleibend gewidmet ist. 
Den größten Theil des Staatsvermögens machen die Beiträge der 
Unterthanen (das steuerbare Vermögen derselben) aus, welche auf ver- 
fassungsmäßigem Wege zu Staatszwecken ausgeschrieben werden. Auch 
die Ueberschüsse und Ersparnisse in der Verwaltung des Staatsvermögens 
gehören dem Staate, und können nicht zu den Domainen, noch weniger 
zu dem Schatullvermögen gezogen werden. 
Art. 38. Das Domainenvermögen an Gebäuden, Cammergütern, 
Waldungen, liegenden Gründen, grundherrlichen Zehnten, Erbzinsen, 
Gülten und andern aus der Grundherrlichkeit fließenden Renten und 
Gerechtsamen ist Eigenthum des Herzoglichen Specialhauses und be- 
stimmt, davon zunächst die Kosten der Hofhaltung und der Unterhaltung 
der Herzoglichen Familie zu bestreiten. 
Dagegen sollen die jetzt noch zur Domainenkasse fließenden directen 
und indirecten Steuern, so wie alle noch künftig zu verwilligenden Ab- 
gaben, ingleichen die Einkünfte aus Regalien und die aus der Uebung 
der landesherrlichen Gewalt entspringenden Gefälle, insonderheit auch 
Chaussee= und Weggelder, Schutzgelder und alle Leistungen zum Behuf 
bes Militairs zur Landeskasse, gegen verhältnißmäßige Uebernahme von 
sten der Staatsverwaltung und temporären, auf der Domainenkasse 
haftenden, Lasten, überwiesen werden. » » 
Es soll über die genauern Bestandtheile des Domainenvermögens, 
o wie über die der Landeskasse zuzuweisenden Fonds und Lasten eine 
esignation entworfen werden, welche nach getroffener Uebereinkunft 
Kals ein integrirender Theil dieses Grundgesetzes anzusehen ist. 
1) Art. 34 aufgehoben; vgl. Anmerkung zu Art. 23. 
:) Vgl. zu den Vorschriften dieses Titels das Gesetz über das Domänenvermögen 
vom 20. Juli 1871; Gesetz vom 9. Juli 1879, betreffend die Verwaltung der Einnahmen 
und Ausgaben des Herzogtums und die Befugnis der Revisionsbehörde; das Gesetz vom 
2. April 1831 über die Vereinfachung des Staatshaushalts und das Gesetz vom 26. März 
1889 über Erwerb und Veräußerung gewisser Bestandteile des Landesvermögens.
	        
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