Sachsen-Meiningen. 423
häuser, Spitäler und anderer Stiftungen, deren Zweck entweder ganz
hinwegfällt oder übermäßig versorgt ist.
Art. 341).
Art. 35. Neue Erwerbungen an Grundstücken und Realgerechtig-
keiten können Kirchen, Schulen und andere Stiftungen nur mit Ge-
nehmigung der Regierung machen. Vermächtnisse und Schenkungen
zu Gunsten einer frommen Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtsbeständigkeit
keiner vorgängigen landesherrlichen Genehmigung.
Art. 36. Die übrigen Verhältnisse der Kirchen sind durch be-
sondere Verordnungen bestimmt.
Titel V.
Vom Staatsvermögen, Kammergut und Schatullgut ?).
Art. 37. Das Staatsvermögen begreift die Gesammtheit der-
jenigen Mittel unter sich, aus welchen die allgemeinen Landes= und
Staatsbedürfnisse bestritten werden, so wie alles dasjenige, was dem
allgemeinen Nutzen und Gebrauch bleibend gewidmet ist.
Den größten Theil des Staatsvermögens machen die Beiträge der
Unterthanen (das steuerbare Vermögen derselben) aus, welche auf ver-
fassungsmäßigem Wege zu Staatszwecken ausgeschrieben werden. Auch
die Ueberschüsse und Ersparnisse in der Verwaltung des Staatsvermögens
gehören dem Staate, und können nicht zu den Domainen, noch weniger
zu dem Schatullvermögen gezogen werden.
Art. 38. Das Domainenvermögen an Gebäuden, Cammergütern,
Waldungen, liegenden Gründen, grundherrlichen Zehnten, Erbzinsen,
Gülten und andern aus der Grundherrlichkeit fließenden Renten und
Gerechtsamen ist Eigenthum des Herzoglichen Specialhauses und be-
stimmt, davon zunächst die Kosten der Hofhaltung und der Unterhaltung
der Herzoglichen Familie zu bestreiten.
Dagegen sollen die jetzt noch zur Domainenkasse fließenden directen
und indirecten Steuern, so wie alle noch künftig zu verwilligenden Ab-
gaben, ingleichen die Einkünfte aus Regalien und die aus der Uebung
der landesherrlichen Gewalt entspringenden Gefälle, insonderheit auch
Chaussee= und Weggelder, Schutzgelder und alle Leistungen zum Behuf
bes Militairs zur Landeskasse, gegen verhältnißmäßige Uebernahme von
sten der Staatsverwaltung und temporären, auf der Domainenkasse
haftenden, Lasten, überwiesen werden. » »
Es soll über die genauern Bestandtheile des Domainenvermögens,
o wie über die der Landeskasse zuzuweisenden Fonds und Lasten eine
esignation entworfen werden, welche nach getroffener Uebereinkunft
Kals ein integrirender Theil dieses Grundgesetzes anzusehen ist.
1) Art. 34 aufgehoben; vgl. Anmerkung zu Art. 23.
:) Vgl. zu den Vorschriften dieses Titels das Gesetz über das Domänenvermögen
vom 20. Juli 1871; Gesetz vom 9. Juli 1879, betreffend die Verwaltung der Einnahmen
und Ausgaben des Herzogtums und die Befugnis der Revisionsbehörde; das Gesetz vom
2. April 1831 über die Vereinfachung des Staatshaushalts und das Gesetz vom 26. März
1889 über Erwerb und Veräußerung gewisser Bestandteile des Landesvermögens.