44 Sachsen-Meiningen.
Ueberschüsse in der Kammerkasse fallen der freien Disposition des
Herzogs zu und können, in so ferne die Domainenkasse keine Zuschüsse
aus der Landeskasse erhebt und wenn nicht die Umstände und dringende
Landesbedürfnisse dem Souverain eine Verwendung zum Nutzen des
Landes anrathen, zu dem Schatullgut gezogen werden.
Art. 39. Das Schatullgut ist dasjenige, was der regierende Herzog
aus der Landes= und Kammerkasse für seine Person beziehet, und daraus
erübrigt, aus den Ersparnissen der Kammerkasse dazu ausdrücklich be-
stimmt oder sonst durch Erbschaft, Testamente oder auf irgend eine Weise
erwirbt.
Zu dem Schatullgut können auch heimfallende Lehen gezogen
werden und nur die Lehnherrlichkeit, nebst den davon abfallenden
Nutzungen gehört zum Domainengut und zu dem Fideicommiß des
Herzoglichen Hauses.
Art. 40. Es soll demnächst ein Verzeichnis derjenigen Gegenstände
und Sammlungen angelegt werden, welche als Staatsgut angesehen
werden sollen.
Art. 41. Zum Domainengut gehören sämmtliche Herzogliche
Schlösser, nebst dem darin befindlichen Inventarium; doch versteht es
sich, daß die Inventarien nur im Ganzen, als Pertinenz der Schlösser
zu betrachten sind und ihre Veränderung im einzelnen lediglich von
dem Ermessen des Souverains abhängt. Es sollen nur gegen die, jetzt
oder künftig regierenden Herzoge aus dem jetzigen Herzoglichen Special=
hause niemals Allodialansprüche deshalb gemacht werden können.
Art. 42. Für die mit Genehmigung der Stände aufgenommenen
bde haftet das gesammte steuerbare Vermögen der Unter-
anen.
Die vorhandenen Landesschulden der verschiedenen Landestheile,
sollen der Verwaltung nach in eine allgemeine Landesschuld zusammen
gezogen und aus einer allgemeinen Tilgungskasse verzinßt und ab-
getragen werden.
Neue Landesschulden, d. h. solche, wodurch die Masse der bestehenden
vermehrt, oder die verfassungsmäßig fortgehende Tilgung wieder auf-
gehoben wird, sind ohne ausdrücklichen Consens der Landstände ungültig
und unverbindlich, und nur diejenigen persönlich dafür verhaftet, welche
solche Anlehen gemacht, und die Schuldscheine unterzeichnet haben, wie
das Statut über die Tilgungskasse das Nähere besagen wird.
Es soll keine neue Anleihe gemacht werden, ohne neben der jähr-
lichen Verzinsung zugleich eine Tilgungsrente anzuweisen, durch welche
das Kapital längstens in 50 Jahren wieder abgetragen ist.
Art. 43. Für die verfassungsmäßig ausgenommenen Kammer=
schulden haften die Einkünfte des Kammergutes für ewige Zeiten.
Neue Schulden, d. h. solche, wodurch der Gesammtbetrag derselben
vermehrt wird, können ohne ausdrückliche Zustimmung der Landstände
nicht gemacht werden, und sind für den Regierungsnachfolger, wenn er
auch Sohn des Vorfahrers ist, schlechterdings unverbindlich. Sie haften
nur auf dem Privatnachlaß des Vorfahrers und es sind dafür diejenigen