Sachsen-Meiningen. 427
werden. Ihre Versammlung kann von dem Landesherrn zu jeder Zeit
geschlossen werden.
Ohne Berufung von dem Landesherrn sind nicht nur alle Beschlüsse
einer eigenmächtigen Versammlung schlechthin nichtig und ungültig,
sondern es kann auch gegen die Theilhaber einer solchen eine Untersuchung
und Bestrafung eingeleitet werden.
Art. 52. Auch hat der Landesherr das Recht, die Stände nach Gut-
befinden aufzulösen und neue Wahlen zu verordnen.
Sogleich bei Auflösung der vorigen Stände soll aber das Ausschreiben
neuer Wahlen erfolgen.
Art. 53. Die Beamten der Stände, theils zu Leitung und Be-
sorgung der Geschäfte während der Versammlung, theils zu Wahrnehmung
der ständischen Obliegenheiten und Gerechtsame in der Zwischenzeit sind:
1) der Landmarschall 1), 2) zwei landschaftliche Vorsteher :), 3) ein Syn-
dikus, 4) ein Cassirer nebst den nöthigen Gehülfen.
bot Sie haben einen landschaftlichen Canzlisten und einen Canzlei-
oten.
Art. 54. Der Landmarschall wird von den Ständen bei dem
Anfange des Landtags aus der Klasse der Rittergutsbesitzer durch ein-
fache Stimmenmehrheit gewählt und von dem Landesherrn bestätigt,
wenn gegen den Gewählten nichts einzuwenden ist. Sein Amt dauert
in der Regel sechs Jahre oder so lange die Stände bestehen, welche ihn
wählten. Nach Ablauf dieser sechs Jahre oder nach Auflösung der Stände-
versammlung setzt er seine Amtsverrichtungen provisorisch bis zum nächsten
Landtage fort. Der abgehende Landmarschall ist aufs neue wählbar.
Semn er abgeht oder verhindert ist, tritt der erste Vorsteher an seine
elle.
Es ist nicht nothwendig, daß er in der Stadt Meiningen wohne, er
muß sich aber alle Jahre einen Monat daselbst aufhalten, um der Prüfung
der Rechnungen beizuwohnen und er ist schuldig, daselbst sich jedesmal
einzufinden, wenn es vom Landesherrn erfordert wird, oder die beiden
Vorsteher auf seine ausserordentliche temporäre Gegenwart antragen.
Art. 55. Die beiden Vorsteher werden gleichfalls von den Ständen
aus ihrer Mitte, ohne an eine Klasse gebunden zu sein, bei dem Anfange
es Landtags auf dieselbe Zeit, wie der Landmarschall, erwählt und
vom Landesherrn bestätigt. ,
Sie versehen auch bei Auflösung der Ständeversammlung ihr Amt
bis zum nächsten Landtage und sind wieder wählbar. ç
Einer von ihnen muß in der Stadt Meiningen als fungirender
Vorsteher wohnen, der zweite aber auf Erfordern des Landmarschalls
oder des fungirenden Vorstehers, so wie bei dessen Abgang, sich daselbst
einfinden, wenn er nicht ohnedies in Meiningen wohnt. «
Diese Vorsteher bilden mit dem Landmarschalle das landschaftliche
Directorium, der Landmarschall kann in landschaftlichen Angelegenheiten
hur mit Zuziehung eines Vorstehers handeln; sie sind sämmtlich den
ta)Sie heißen Präsident und Vizepräsidenten seit der Geschäftsordnung des Land-
ags vom 23. April 1868 K 4.