Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

32 Deutsches Reich. 
4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung. An Stelle 
der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen gelten für Württem- 
berg folgende Bestimmungen: 
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte 
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider An- 
stalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttazwesen, 
jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für 
den internen Verkehr innerhalb Württembergs, sowie, unter gleicher 
Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Kor- 
respondenz zu. 
Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post= und Telegraphen- 
verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittel- 
baren Verkehr Württembergs mit seinen dem Deutschen Bunde nicht 
angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Be- 
stimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 
bewendet. 
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und 
Telegraphenwesens hat Württemberg keinen Theil. 
5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung. In Württem- 
berg kommen die im XlI. Abschnitt der Verfassung enthaltenen Vor- 
schriften nach näherer Bestimmung der Militair-Konvention vom 
21./25. November 1870 in Anwendung. 
6) Uebergangsvorschriften zu Artikel 860. 
Art. 3. Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den gesetz- 
gebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens, 
beziehungsweise Württembergs zur verfassungsmäßigen Zustimmung 
vorgelegt und nach Ertheilung dieser Zustimmung ratifizirt werden. 
Der Austausch der Ratifikations-Urkunden soll im Laufe des Monats 
Dezember d. J. in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 25. November 1870. 
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht. 
Delbrück. Türckheim. v. Suckow. 
B. Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg. 
Versailles 21. 
den — November 1870. 
d. d. Berlin 26. e 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen 
Bundes und Seine Majestät der König von Württemberg, in der Absicht, 
die Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des 
Deutschen Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Ver- 
hältnissen des Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhand- 
lungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und 
zwar: 2c. 1c. 
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger An- 
erkennung ihrer Vollmachten die nachstehende
	        
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