Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Sachsen-Meiningen. 
Ständen für die verfassungsmäßige Erfüllung ihrer Pflichten verant- 
wortlich. Eine Ergänzung des Directoriums ist zwischen den Landtagen 
nur nothwendig, wenn 
a) zwei Mitglieder desselben, oder 
b) der fungirende Vorsteher abgegangen sind und dieser nicht durch 
den zweiten ersetzt werden kann. Die Wahl eines einstweiligen 
Vorstehers bis zum nächsten Landtage erfolgt dann durch 
schriftliche Abstimmungen der Stände. 
Art. 56. Die besondern Obliegenheiten und Amtsbefugnisse des 
Landmarschalls sind: 
a) den Faden aller landschaftlichen Angelegenheiten stets zu be- 
b 
d 
— 
— 
halten, die Ständeversammlung und ihre Rechte allenthalben 
zu vertreten, und zu wachen, daß nichts gegen die Verfassung 
geschehe. Er ist berechtigt, wenn er in der Stadt Meiningen 
anwesend ist, den Sitzungen des Steuersenats der Landes- 
regierung und der Schuldentilgungskommission beizuwohnen 
und die Vorsteher sind schuldig, ihm, in näher zu bestimmender 
Form, regelmäßige Kenntniß über die Operationen der 
Schuldentilgungskasse und die Verwaltung der Landeskasse 
zu geben. Er ist befugt, gegen Beschlüsse und Verfügungen, 
welche der Verfassung und den Rechten der Stände zuwider- 
laufen, Verwahrung einzulegen und bei dem Landesherrn 
Anzeige zu machen. Er kann, wenn die Umstände es fordern, 
unter Vorlegung seiner Gründe auf Berufung eines ausser- 
ordentlichen Landtags antragen. 
Die Rechnung der Landeskasse wird von ihm, nachdem 
sie bereits von der Rechnungskammer monirt ist, mit Zu- 
ziehung der beiden Vorsteher und des unten bestimmten Aus- 
schusses geprüft und provisorisch bis zu den Beschlüssen des 
Landtags abgeschlossen. 
Er hat die GEeschäfte des Landtags vorzubereiten, wozu ihm 
vom Landes-Ministerium die nöthigen Nachrichten und Auf- 
klärungen zeitig mitzutheilen sind. 
Während des Landtags leitet er die Geschäfte desselben; er 
hat die Anordnung der Sitzungen, die Reihenfolge der Ge- 
schäfte, worunter die landesherrlichen Propositionen voran- 
gehen, — er bestellt die Referenten, Correferenten und die 
Kommissionen, wenn nicht die Ständeversammlung nöthig 
findet, deren Mitglieder durch Stimmenmehrheit zu ernennen. 
Er wacht über die Ordnung und den Anstand der Berathungen, 
sammelt die Stimmen, zieht den Beschluß und bringt solchen, 
nach genehmigter Redaction, an das Ministerium. Er ifs 
Sprecher der Stände. 
Er wacht über die Amtsführung der landschaftlichen Beamten 
und Diener und besorgt mit den Vorstehern die Wiederbesetzung 
der erledigten Stellen.
	        
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