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Sachsen-Meiningen.
Ständen für die verfassungsmäßige Erfüllung ihrer Pflichten verant-
wortlich. Eine Ergänzung des Directoriums ist zwischen den Landtagen
nur nothwendig, wenn
a) zwei Mitglieder desselben, oder
b) der fungirende Vorsteher abgegangen sind und dieser nicht durch
den zweiten ersetzt werden kann. Die Wahl eines einstweiligen
Vorstehers bis zum nächsten Landtage erfolgt dann durch
schriftliche Abstimmungen der Stände.
Art. 56. Die besondern Obliegenheiten und Amtsbefugnisse des
Landmarschalls sind:
a) den Faden aller landschaftlichen Angelegenheiten stets zu be-
b
d
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halten, die Ständeversammlung und ihre Rechte allenthalben
zu vertreten, und zu wachen, daß nichts gegen die Verfassung
geschehe. Er ist berechtigt, wenn er in der Stadt Meiningen
anwesend ist, den Sitzungen des Steuersenats der Landes-
regierung und der Schuldentilgungskommission beizuwohnen
und die Vorsteher sind schuldig, ihm, in näher zu bestimmender
Form, regelmäßige Kenntniß über die Operationen der
Schuldentilgungskasse und die Verwaltung der Landeskasse
zu geben. Er ist befugt, gegen Beschlüsse und Verfügungen,
welche der Verfassung und den Rechten der Stände zuwider-
laufen, Verwahrung einzulegen und bei dem Landesherrn
Anzeige zu machen. Er kann, wenn die Umstände es fordern,
unter Vorlegung seiner Gründe auf Berufung eines ausser-
ordentlichen Landtags antragen.
Die Rechnung der Landeskasse wird von ihm, nachdem
sie bereits von der Rechnungskammer monirt ist, mit Zu-
ziehung der beiden Vorsteher und des unten bestimmten Aus-
schusses geprüft und provisorisch bis zu den Beschlüssen des
Landtags abgeschlossen.
Er hat die GEeschäfte des Landtags vorzubereiten, wozu ihm
vom Landes-Ministerium die nöthigen Nachrichten und Auf-
klärungen zeitig mitzutheilen sind.
Während des Landtags leitet er die Geschäfte desselben; er
hat die Anordnung der Sitzungen, die Reihenfolge der Ge-
schäfte, worunter die landesherrlichen Propositionen voran-
gehen, — er bestellt die Referenten, Correferenten und die
Kommissionen, wenn nicht die Ständeversammlung nöthig
findet, deren Mitglieder durch Stimmenmehrheit zu ernennen.
Er wacht über die Ordnung und den Anstand der Berathungen,
sammelt die Stimmen, zieht den Beschluß und bringt solchen,
nach genehmigter Redaction, an das Ministerium. Er ifs
Sprecher der Stände.
Er wacht über die Amtsführung der landschaftlichen Beamten
und Diener und besorgt mit den Vorstehern die Wiederbesetzung
der erledigten Stellen.