Sachsen-Meiningen. 429
Art. 57. Die in Meiningen anwesenden beiden Vorsteher sind
Mitglieder des Steuersenats und der Schuldentilgungskommission. Jede
Verfügung an die Landeskasse und Schuldentilgungskasse muß wenigstens
von einem derselben gezeichnet sein. Sie sind den Ständen ganz be-
sonders dafür verantwortlich, daß die ganze Verwaltung der Kasse den
Gesetzen gemäs geführt werde, daß die Etats richtig eingehalten und
keine ordnungswidrigen Ausgaben dekretirt werden. Jede Abweichung
von der Ordnung ist dem Landmarschall sofort anzuzeigen. Wohnt der
eine Vorsteher nicht in Meiningen, so ist er verbunden, sich unverzüglich
auf Erfordern des Landmarschalls, oder auf Ersuchen des fungirenden
Vorstehers in Meiningen einzufinden, um Letzteren zu ersetzen, wenn
dieser verhindert sein sollte. Beide Vorsteher sind Beistände des Land-
marschalls und treten, wenn er verhindert oder abgegangen ist, an seine
Stelle. Sie sind gleich ihm verpflichtet, die Rechte der Stände zu ver-
treten und schuldig, ihm von jeder bemerkten Verletzung der Verfassung
Nachricht zu geben.
Art. 581).
Art. 59. Allen diesen Beamten wird vom Landtage, unter landes-
herrlicher Genehmigung, eine Besoldung aus der Landeskasse bestimmt.
Art. 60. Zu der jährlichen Durchsicht und Abnahme der landschaft-
lichen Haupt= und Rebenrechnungen erwählt der Landtag einen Aus-
schuß, der außer dem Landmarschall und beiden Vorstehern aus dreien
Abgeordneten der verschiedenen Stände besteht. Diese drei Abgeordnete
zu berufen und den Ausschuß zu bilden, ist der Landmarschall auch in
andern wichtigen, ausserhalb des Landtages, vorkommenden Angelegen-
heiten berechtigt, insbesondere
1) wenn der Fall eintritt, auf Berufung ausserordentlicher Land-
tage anzutragen,
2) für den bevorstehenden Landtag besonders wichtige Geschäfte
vorzubereiten.
Art. 61. Den Kassirer ernennen die Stände unter landesherrlicher
Bestätigung auf Lebenszeit. Er hat eine angemessene Caution zu be-
tellen. Seine genauern Obliegenheiten werden durch die Kassenordnung
bestimmt. «
Art. 62. Die Bestellung der Kanzlei und der Diener wird den
Ständen überlassen.
Art. 63—79 2).
Kapitel 3. Pflichten und Rechte der Landstände. 4
Art. 80. I. Die erste Obliegenheit der getreuen Stände des
Herzogthums ist, an ihrem Theile dahin mitzuwirken, daß die Beiträge der
nterthanen zu dem, was das Gemeinwohl erheischt, mit kluger Sparsam-
keit gefordert, mit Gerechtigkeit vertheilt, und mit strenger Gewissen-
baftigkeit und Genauigkeit ihrer Bestimmung gemäs verwendet werden.
) Art. 58 aufgehoben durch Gesetz vom 23. April 1868, betreffend die Einführung
einer neuen Geschäftsordnung für den Landtag Art. 3, ebenso die Art. 85, 95, 98.
*) Die Art. 63—79 sind aufgehoben; ogl. Anmerkung zu Art.
Kapitel 2. Wahlen.