Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

430 Sachsen-Meiningen. 
Art. 81. Es soll zu dem Ende den Ständen, 
a) ein genauer Anschlag von dem, was zu den Zwecken des 
Staats in ihren verschiedenen Beziehungen erforderlich ist, 
zur Berathung vorgelegt, und der Bedarf mit ihnen gemein- 
schaftlich geprüft und festgesetzt, 
die Art, wie dieser Bedarf mit möglichster Gleichheit und 
Schonung von Unterthanen aufzubringen ist, mit ihnen be- 
stimmt, und demnach ohne ihre ausdrückliche Zustimmung 
keine neue Steuer irgend einer Art oder solche, deren Be- 
willigungszeit abgelaufen ist, ausgeschrieben werden. Jedoch 
müssen auch abgelaufene Verwilligungen in der Zwischenzeit 
bis zur verfassungsmäßigen Periode des nächsten Landtags, 
wenn nicht dies ausdrücklich bei der Verwilligung ausgeschlossen 
ist, und nach Eröffnung des Landtags bis zur Bestimmung 
des neuen Finanzetats fortgesetzt werden. 
Nur über das, was zur Erfüllung bundesgesetzlicher Pflichten noth- 
wendig geleistet werden muß, stehet ihnen kein Versagungsrecht zu. 
Es soll 
) ihnen alljährlich vollständige Rechnung von der Verwendung 
der bewilligten Steuern und Abgaben nach den oben Art. 47 
getroffenen Bestimmungen gelegt, und diese von ihnen ge- 
prüft und respective anerkannt werden. 
Art. 82. Die Verwilligungen der Stände können jedoch nicht 
einzelnen Personen und Stellen gegeben, sondern müssen jedem Zweige 
der Staatsverwaltung und darunter begriffenen Anstalten im Ganzen 
ertheilt, und der Staatsregierung überlassen bleiben, die verwilligten 
Summen etatsmäßig zu verwenden. 
Sie wird indessen auch hierbei die Erinnerungen der Stände willig 
vernehmen und möglichst berücksichtigen. 
Art. 83. II. Wie die von den Ständen verwilligten öffentlichen 
Abgaben in einer eigenen Kasse, unter Mitaufsicht und Leitung der- 
selben verwaltet werden, ist theils oben schon bestimmt, theils werden 
darüber besondere Statuten und Ordnungen mit ihnen verabredet werden. 
Art. 84. III. Den Ständen liegt ob, über die ungeschmälerte 
Erhaltung des Kammervermögens zu wachen, worüber nach den oben 
gegebenen Bestimmungen die nöthigen Nachweisungen zu geben sind. 
Art. 85 1) IV. 
Art. 86. V. Den Ständen stehet es frei, ihre Wünsche für die 
Vervollkommnung der Gesetzgebung dem Landesherrn vorzulegen und 
Anträge sowohl im allgemeinen zu stellen, als auch Gesetzesentwürfe ein- 
zureichen, welche stets mit Sorgfalt erwogen, und nicht ohne triftige 
Gründe abgelehnt werden sollen. 
"Art. 87. VI. Die Stände sind berechtigt, Mißbräuche, welche 
ihnen in den verschiedenen Zweigen der Verwaltung bekannt werden, 
b 
— 
1) Art. 85 aufgehoben; vgl. Anmerkung zu Art. 58.
	        
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