Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Meiningen. 433 
3. so weit gehen, einen Deputirten durch eine Mehrheit von drei 
Viertheilen der Anwesenden gänzlich auszuschließen, worauf 
der Stellvertreter einberufen wird. 
Art. 100. Vom Landtage soll sich kein Deputirter entfernen, ohne 
die Gründe anzuzeigen, worüber der Landtag entscheidet. 
Der Lauf der Justiz kann gegen die Deputirten nicht gehemmt 
werden; nur sollen sie während ihrer Anwesenheit am Landtage nicht 
zum persönlichen Erscheinen in bürgerlichen Rechtssachen und in Polizei- 
sachen vorgeladen und in diesen nicht mit Verhaft belegt werden, ausser 
wegen fälliger Wechsel. 
Wenn Wechselarrest oder eine Criminaluntersuchung gegen einen 
Deputirten erkannt wird, muß der Stellvertreter desselben einberufen 
werden. 
Art. 101. Der Landtag wird durch landesherrliche Erklärung ge- 
schlossen, und geht sofort, ohne eine weitere Verhandlung vornehmen zu 
können, auseinander. 
Titel VII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 102. Der Landesherr selbst ist über alle persönliche Ver- 
antwortung erhaben. Alle Regierungshandlungen mühssen jedoch unter 
persönlicher Verantwortlichkeit eines Staatsbeamten geschehen. 
Art. 103. Zu dem Ende muß eine jede im Namen des Landesherrn 
ergehende Verfügung von einem Mitgliede des Geheimenrathscollegiums 
oder des Landesministeriums contrasignirt sein, welches für die Gesetz- 
mäßigkeit derselben persönlich verhaftet ist. 
Art. 104. Die Verantwortlichkeit für jede gesetzwidrige Verfügung 
haftet zunächst auf demjenigen, von welchem sie ausgegangen ist; Befehle 
einer höhern Behörde decken solche nur, wenn sie in gehöriger Form von 
en competenten Obern ausgegangen sind. 
Art. 105. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staat und dem Landes- 
herrn aus und soll nur durch die vom Staate unmittelbar oder mittelbar 
bestelten Gerichte ausgeübt und der Lauf der Justiz nicht gehemmt 
erden. 
Art. 106. Das Recht der Begnadigung in Strafsachen steht nur 
dem Landesherrn zu, jedoch mit der Einschrchrtung, daß 
1. die ertheilte Begnadigung niemand hindert, seine aus einer 
Rechtsverletzung herfließende Privatansprüche gerichtlich zu ver- 
folgen; . 
2. ein auf Anklage der Stände zur Entsetzung verurtheilter Be- 
amter zwar hinsichtlich der Strafe begnadigt werden, jedoch 
nicht im Dienste bleiben, noch darin wieder aufgenommen 
werden, auch aus keiner Staatskasse Pensionen beziehen 
ann. 
d Art. 107. Tritt der Fall eines Regierungswechsels ein, so soll 
er neue Landesherr bei dem Antritt der Regierung sich schriftlich bei 
Stoert-v. Rauch haupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 28
	        
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