434 Sachsen-Meiningen.
fürstlichen Worten und Ehren verbindlich machen, die Verfassung nach
dem ganzen Inhalte dieser Urkunde zu beobachten, aufrecht zu erhalten
und zu schützen. Um diese Versicherung noch vor der Huldigung der
Stände von dem Fürsten in Empfang zu nehmen, ist ein ausserordentlicher
Landtag zusammen zu berufen. Im Falle der Unmündigkeit oder einer
andern Verhinderung des Regierungsantrittes des Landesfürsten ist diese
Versicherung vom Verweser der Regierung für die Zeit seiner Verwaltung
auszustellen.
Art. 108. Alle Staatsbeamte sind auf die Beobachtung des Grund-
gesetzes zu vereidigen.
Art. 109. An diesem Grundgesetze und der durch solches gestifteten
Verfassung darf in keinem Punkte, weder unmittelbar noch mittelbar
ohne gemeinsame Uebereinstimmung des Landesherrn und des Landtages
etwas geändert werden.
Art. 110. Die älteren landschaftlichen Verfassungen sind auf-
gehoben, sobald das jetzige Grundgesetz durch Eröffnung eines Landtages
in Wirksamkeit tritt.
Die bisherigen landständischen Corporationen behalten jedoch in
Beziehung auf ihre besondern, jetzt noch bestehenden privatrechtlichen
Lehältsse und Ansprüche bis zu deren Erledigung, ihre corporativen
echte.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vor-
gedruckten Herzoglichen Siegel.
Gegeben Meiningen zur Elisabethenburg, den 23. August 1829.
(L. S.) Bernhard Erich Freund.
Ch. F. Frhr. v. Koenitz. von Baumbach. D. v. Stein.
von Fischern.