Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

436 Sachsen--Weimar-Eisenach. 
teil durch seinen Beitritt zu dem von Preußen den Norddeutschen Staaten 
am 4. August mitgeteilten und am 18. August 1866 unterzeichneten 
Bündnisvertrage. Seither entsendet Sachsen-Weimar-Eisenach zum 
Bundesrate des Deutschen Reiches einen, zum Reichstage drei Vertreter. 
Revidirtes Grundgesetz über die Verfaffung des Großherzog- 
thums Sachsen-Weimar-Eisenach, vom 15. October 1850. 
Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, ge- 
fürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und 
Tautenburg 2c. 2c. 
Nachdem im Laufe der Zeit und mit eingetretener Veränderung 
mancher Umstände verschiedene Abänderungen des von Unserem in Gott 
ruhenden Herrn Vater, dem Großherzoge Carl August, verliehenen 
Erundgesetzes über die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 
1816 sich als nöthig oder zweckmäßig erwiesen haben, ist eine Revision 
dieses Grundgesetzes von Uns angeordnet worden; und nachdem die- 
selbe innerhalb der hierfür verfassungsmäßig erforderten Formen unter 
Beirath und Zustimmung Unseres getreuen Landtages Statt gefunden 
hat, verkünden Wir hiermit nachstehendes „revidirtes Grundgesetz über 
die Verfassung des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach vom 
5. Mai 1816“, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
5+1. In dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach besteht 
eine Verfassung, welche allen Theilen des Großherzogthumes, als einem 
Ganzen, gemeinschaftlich ist. 
2. Sämmtliche Staatsbürger werden durch Männer vertreten, 
welche aus ihrer Mitte durch freie Wahl als Landtags-Abgeordnete hervor- 
gehen. Ueber die Modalität der Wahlen bestimmt ein besonderes Gesetz- 
§3. Alle dem Landtage zukommenden Rechte können nur dur 
die nach diesem Gesetze erwählten Vertreter in der Art und unter den 
Bedingungen ausgeübt werden, wie solches in gegenwärtiger Verfassungs- 
urkunde, als einem Grundgesetze des Großherzogthumes Sachsen-Weimar= 
Eisenach, niedergeschrieben ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechte des Landtages. 
# 4. Es stehen dem Landtage folgende Rechte zu: 
1. das Recht, gemeinschaftlich mit dem Landesfürsten die Staats- 
bedürfnisse zu prüfen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Einnahmen 
und Ausgaben festzusetzen;
	        
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