Sachsen-Weimar-Eisenach. 437
2. das Recht, über jede Besteuerung und andere Belastung der
Staatsbürger, sowie über jede allgemeine Anordnung, welche darauf
Einfluß haben möchte, ehe sie zur Ausführung kommt, gehört zu werden,
dergestalt, daß ohne dieses Gehör und ohne Verwilligung des Landtages
weder Steuern oder andere Abgaben und Leistungen im Lande aus-
geschrieben und erhoben, noch Anleihen auf die Staatskassen und das
Vermögen der Staatsbürger gemacht, noch sonst Finanz-Maßregeln
ergriffen werden dürfen, welche das Staatsvermögen oder das Vermögen
der Staatsbürger in Anspruch nehmen oder die Gefährdung des Interesse
des Landtages nach sich ziehen könnten;
3. das Recht, die Rechnungen der Staatskassen zu prüfen und
sowohl über darin bemerkte Anstände Auskunft, als überhaupt über die
Verwendung von Einnahmen der Staatskassen und aus dem Vermögen
der Staatsbürger Rechenschaft zu verlangen;
4. das Recht, dem Landesfürsten Vortrag zu thun über Mängel
und Mißbräuche in der Gesetzgebung und in der Verwaltung des Landes
mit gutachtlichen Vorschlägen zu Abstellung derselben;
5. das Recht, Beschwerde und Klage zu erheben gegen das Staats-
Ministerium und dessen einzelne Mitglieder;
6. das Recht, an der Gesetzgebung in der Art Theil zu nehmen,
daß Landesgesetze, welche entweder die Landesverfassung betreffen, oder
die persönliche Freiheit, die Sicherheit und das Eigenthum der Staats-
bürger, sey es in dem ganzen Lande oder in einzelnen Landestheilen,
zum Gegenstande haben, nicht ohne Zustimmung des Landtages erlassen
oder authentisch interpretirt werden können.
Gesetze, welche nur für einzelne Korporationen im Staate gelten
sollen, können jedoch in Uebereinstimmung mit der Korporation und
bloße Ortsgesetze in Uebereinstimmung mit der Gemeinde von dem
Landesfürsten auch ohne Einwilligung des Landtages erlassen werden.
7. das Recht, daß ohne seine Zustimmung keine Abtretung vom
Staatsgebiete, wobei Staatsangehörige aus dem Staatsverbande treten,
vorgenommen werden darf; *½*
8. das Recht, auch außer der Zeit seiner Versammlung die im
ͤs bestimmten Befugnisse durch den Landtags-Vorstand ausüben zu
alsen.
Dritter Abschnitt.
Landtag, Vorstand, Rechte der Abgeordneten, Syndikus, Eröffnung
des Landtages, Geschäftsordnung, Vertagung, Schluß, Auflösung des
Landtages. ·
§5.DieVetsammlungderaufverfassungsmäßigeWelfeerwähnen
Landtags-Abgeordneten bildet den Landtag. · ·
5 6. Die Landtage theilen sich in ordentliche und außerordentliche.
Zu einem ordentlichen Landtage werden die Landtags-Abgeordneten von
drei zu drei Jahren und zwar regelmäßig in dem letzten Jahre der Finanz-
eriode, zu einem außerordentlichen aber so oft zusammengerufen, als es
nach dem Ermessen des Landesfürsten oder nach diesem Gesetze §§ 16, 68
nothwendig ist.