Deutsches Reich. 33
Militair-Konvention.
verabredet und geschlossen ist.
Art. 1. Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des
Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps
nach der anliegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl von
Ersatz= und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der
Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft.
Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich
Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anord-
nung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedens-
fuß vollendet sein.
Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch
näher zu bestimmenden Tage, die Königlich Württembergischen Truppen
das vierzehnte deutsche Bundes-Armeekorps mit ihren eigenen Fahnen
und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Regimenter
und selbstitändigen Bataillone des Armeekorps die entsprechende laufende
ummer in dem Deutschen Bundesheere neben der Nummerirung im
Königlich Württembergischen Verbande.
Art. 4. Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen
r den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als
Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden
Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen,
daß es an der betreffenden Stelle heißt:
„daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit
als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegs-
gesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehr-
liebender Soldat verhalten will. So wahr mir Gott belfe“.
Art. 5. Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der
Offiziere und Beamten des Königlich Württembergischen Armeekorps
erfolgt durch Seine Majestät den König von Würitemberg, diejenige
des Höchstkommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zu-
stimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeld-
herrn. Seine Majestät der König von Württemberg genießt als Thef
seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und
übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem
Bestätigungs-- und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen An-
gehörige des Armeekorps. aus, welche über die Befugnisse des Armee-
rps-Kommandanten, beziehungsweise des Königlich Württembergischen
Kriegsministeriums. hinausgehen.
Art. 6. Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundes-
verfassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen
und ihrer Dislocirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das
Württembergische Armeekorps in seinem Verband und in seiner Eliede-
rung erhalten bleiben und im eigenen Lande dislocirt sein; eine hiervon
abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn, sowie die Dislocirung
anderer Deutscher Truppentheile in das Königreich Württemberg soll
in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs
Stoert-v. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfaffungen. 3
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