Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

440 Sachsen-Weimar-Eisenach. 
§5 18. Niemand kann wegen seiner Aeußerungen in der Versamm- 
lung des Landtages verantwortlich gemacht werden. Jede Ver- 
unglimpfung der höchsten Person des Landesfürsten, Beleidigung der 
Regierung, des Landtages oder Einzelner ist jedoch verboten und nach 
den Gesetzen strafbar. 
5 19. Kein Landtags-Abgeordneter darf während der Versammlung 
des Landtages und bis acht Tage nach dem Schlusse oder nach einer 
Vertagung desselben ohne Zustimmung des letztern verhaftet oder in 
strafrechtliche Untersuchung genommen werden, mit alleiniger Ausnahme 
der Ergreifung auf frischer That. In diesem letztern Falle ist dem 
Landtage von der getroffenen Maßregel sofort Kenntniß zu geben und 
es steht ihm zu, die Aufhebung der Haft oder der Untersuchung bis acht 
Tage nach dem Schlusse des Landtages zu verfügen. Dieselbe Be- 
fugniß steht dem Landtage in Betreff einer Verhaftung oder Unter- 
suchung zu, welche über einen Abgeordneten zur Zeit der Eröffnung 
des Landtages bereits verhängt gewesen ist oder während einer Ver- 
tagung verhängt wird. 
#§ 20. Alle Abgeordnete genießen für die Zeit ihres Aufenthaltes 
auf dem Landtage, von und mit dem Tage vor der ausgeschriebenen 
Eröffnung bis und mit dem Tage nach dem Schlusse des Landtages, 
eine tägliche Auslösung, ingleichen für jede Meile der Entfernung ihres 
inländischen Wohnortes von dem Orte des Landtages eine Vergütung 
für Reise= und Zehrungs-Kosten aus der Staatskasse. 
5(21—25 ) 
5#26. Wenn ein Landtag zusammenberufen werden soll, so ergeht 
das deshalb zu erlassende landesfürstliche Dekret an den Vorstand, welcher 
an jeden Abgeordneten eine schriftliche Einladung zu erlassen hat. 
Wie ein Abgeordneter in Gemäßheit eines solchen Einladungsschreibens 
zum Landtage eintrifft, hat er sich bei dem Präsidenten anzumelden. 
#§ 27. Sobald nach erfolgter Einberufung eines ordentlichen oder 
außerordentlichen Landtages bei dem Präsidenten mindestens zwei 
Drittheile der Abgeordneten sich angemeldet haben, geschieht, auf vor- 
gängige Anzeige des Landtags-Vorstandes bei dem Staats-Ministerium, 
die Eröffnung des Landtages entweder von dem Landesfürsten selbst 
oder durch eine zu diesem Zwecke ernannte Kommission. 
§ 28. Die Landtagsversammlung bildet Eine Kammer. 
§29. Der Landesfürst läßt dem Landtage seine Anträge (Pro-= 
positionen) schriftlich mittheilen, entweder auf Ein Mahl oder nach 
und nach. 
Allen Berathungen und Schlußfassungen des Landtages können 
landesfürstliche Kommissare beiwohnen, welche berechtigt sind, an den 
Berathungen Theil zu nehmen, aber auch auf Anfragen Aufschlüsse zu 
1) Die 5§5 21—25 sind durch den Nachtrag zum revidierten Grundgesetze vom 27. März 
1878 aufgehoben, an deren Stelle tritt die Vorschrift in § 1 des zitierten Gesetzes: 
Die Geschäftsordnung enthält die näheren Bestimmungen darüber, 
von wem die seither dem Landtags-Syndikus obliegenden Geschäfte 
künftig besorgt werden.
	        
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