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§5 18. Niemand kann wegen seiner Aeußerungen in der Versamm-
lung des Landtages verantwortlich gemacht werden. Jede Ver-
unglimpfung der höchsten Person des Landesfürsten, Beleidigung der
Regierung, des Landtages oder Einzelner ist jedoch verboten und nach
den Gesetzen strafbar.
5 19. Kein Landtags-Abgeordneter darf während der Versammlung
des Landtages und bis acht Tage nach dem Schlusse oder nach einer
Vertagung desselben ohne Zustimmung des letztern verhaftet oder in
strafrechtliche Untersuchung genommen werden, mit alleiniger Ausnahme
der Ergreifung auf frischer That. In diesem letztern Falle ist dem
Landtage von der getroffenen Maßregel sofort Kenntniß zu geben und
es steht ihm zu, die Aufhebung der Haft oder der Untersuchung bis acht
Tage nach dem Schlusse des Landtages zu verfügen. Dieselbe Be-
fugniß steht dem Landtage in Betreff einer Verhaftung oder Unter-
suchung zu, welche über einen Abgeordneten zur Zeit der Eröffnung
des Landtages bereits verhängt gewesen ist oder während einer Ver-
tagung verhängt wird.
#§ 20. Alle Abgeordnete genießen für die Zeit ihres Aufenthaltes
auf dem Landtage, von und mit dem Tage vor der ausgeschriebenen
Eröffnung bis und mit dem Tage nach dem Schlusse des Landtages,
eine tägliche Auslösung, ingleichen für jede Meile der Entfernung ihres
inländischen Wohnortes von dem Orte des Landtages eine Vergütung
für Reise= und Zehrungs-Kosten aus der Staatskasse.
5(21—25 )
5#26. Wenn ein Landtag zusammenberufen werden soll, so ergeht
das deshalb zu erlassende landesfürstliche Dekret an den Vorstand, welcher
an jeden Abgeordneten eine schriftliche Einladung zu erlassen hat.
Wie ein Abgeordneter in Gemäßheit eines solchen Einladungsschreibens
zum Landtage eintrifft, hat er sich bei dem Präsidenten anzumelden.
#§ 27. Sobald nach erfolgter Einberufung eines ordentlichen oder
außerordentlichen Landtages bei dem Präsidenten mindestens zwei
Drittheile der Abgeordneten sich angemeldet haben, geschieht, auf vor-
gängige Anzeige des Landtags-Vorstandes bei dem Staats-Ministerium,
die Eröffnung des Landtages entweder von dem Landesfürsten selbst
oder durch eine zu diesem Zwecke ernannte Kommission.
§ 28. Die Landtagsversammlung bildet Eine Kammer.
§29. Der Landesfürst läßt dem Landtage seine Anträge (Pro-=
positionen) schriftlich mittheilen, entweder auf Ein Mahl oder nach
und nach.
Allen Berathungen und Schlußfassungen des Landtages können
landesfürstliche Kommissare beiwohnen, welche berechtigt sind, an den
Berathungen Theil zu nehmen, aber auch auf Anfragen Aufschlüsse zu
1) Die 5§5 21—25 sind durch den Nachtrag zum revidierten Grundgesetze vom 27. März
1878 aufgehoben, an deren Stelle tritt die Vorschrift in § 1 des zitierten Gesetzes:
Die Geschäftsordnung enthält die näheren Bestimmungen darüber,
von wem die seither dem Landtags-Syndikus obliegenden Geschäfte
künftig besorgt werden.