Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Weimar-Eisenach. 441 
ertheilen oder den Grund anzugeben haben, weshalb dieselben nicht 
ertheilt werden können. Die Chefs der Ministerial-Departements sind 
als solche schon legitimirt; andere Staatsbeamte sind, wenn sie als Kom- 
missare von dem Landesfürsten oder von einem Departements-Chef 
ein für allemahl oder für einzelne Gegenstände abgeordnet werden, 
besonders zu legitimiren. 
8 30. Jedem Abgeordneten steht es frei, Anträge an die Versamm- 
lung zu bringen. 
§ 31. Zur Bearbeitung der dem Landtage zur Beschließung vor- 
liegenden Gegenstände sind regelmäßig Ausschüsse zu erwählen. Solche 
Ausschüsse können, auf Berufung des Landtags-Präsidenten und mit 
Genehmigung des Landesfürsten, auch außerhalb der Zeit der Land- 
tags-Versammlung zusammentreten, und es finden alsdann auf die 
Mitglieder des Ausschusses die Bestimmungen in den s 19, 20 gleich- 
falls Anwendung. 
8 32. Die Beschlüsse des Landtages werden in Schriften über 
einzelne oder über mehre Gegenstände zusammen von dem Vorsitzenden 
oder dessen Stellvertreter unterzeichnet, dem Landesfürsten übergeben. 
Der Landesfürst läßt seine Entschließung hierauf ebenfalls schriftlich 
an den Landtag gelangen. 
§* 33. Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang enthält 
die Geschäftsordnung. 
5 34. Dem Landesfürsten steht das Recht zu, den Landtag nicht nur 
zu vertagen oder mittelst eines Abschiedes zu schließen, sondern auch 
gänzlich aufzulösen. 
Die Vertagung darf ohne Zustimmung des Landtages die Frist 
von dreißig Tagen nicht übersteigen und während derselben Diät nicht 
wieder eintreten. 
Erfolgt eine Auflösung des Landtages, so erlöscht der Auftrag sämmt- 
licher Abgeordneten. Es müssen dann jedoch neue Wahlen angeordnet 
werden, bei welchen die Mitglieder der aufgelösten Versammlung wieder 
wählbar sind. Erfolgt diese Anordnung binnen dreimonatlicher Frist 
nicht, so ist der aufgelöste Landtag von selbst wieder hergestellt. 
Vierter Abschnitt. 
Nähere Bestimmungen über die Ausübung der dem Landtage zu- 
stehenden Rechte. 
3835. Sind der Landesfürst und der Landtag über die sämmtlichen, 
für die nächsten drei Rechnungsjahre und in diesen Jahren erforderlichen 
Steuern, über deren Betrag, Art und Erhebungsweise einverstanden: 
so werden diese Abgaben, als von dem Landtage verwilligte und von 
dem Landesfürsten genehmigte, mittelst eines besondern Steuergesetzes 
ausgeschrieben. 
336. Auf die bei dem Landtage festgesetzten und von dem Landes- 
fürsten anerkannten Kassen-Etats ist während der Rechnungsjahre auf 
das Strengste und Unverbrüchlichste zu halten, wie denn der Landes-
	        
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