Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

442 Sachsen-Weimar-Eisenach. 
fürst selbst sich keine Einweisung in eine der Staatskassen, welche jenem 
Etat in irgend einem Punkte entgegenläuft, erlauben wird. 
8 37. Sollte über den dem Landtage vorzulegenden Etat, namentlich 
auch über die zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse zu erhebenden 
Steuern eine Vereinbarung zwischen der Staatsregierung und dem Land- 
tage bis zum Schlusse der Finanz-Periode nicht erfolgen, so können von 
da an noch ein halbes Jahr lang die in dem frühern Etat bewilligten 
Steuern neben den sonstigen Einnahmen erhoben und nach Maßgabe 
der letzten Ausgabe-Etats verwendet werden. 
#§* 38. Vom Ablaufe der sechs Monate an (§ 37) darf nur noch das, 
was zur Erfüllung derjenigen Staatsverbindlichkeiten erforderlich ist, 
deren Leistung im Rechtswege von der Staatskasse gefordert werden 
kann, vom Abwurfe des Staatsgutes, von indirekten Steuern und aus- 
hülfsweise von weiter auszuschreibenden Steuern verausgabt werden. 
5* 39. Domänen können, vorbehältlich besonderer Verabschiedungen 
für Ausnahmefälle, nur mit Zustimmung des Landtages veräußert werden. 
#§* 40. Zur Veräußerung minder bedeutender Theile des Staats- 
gutes, namentlich auch zur Ablösung der Rechte und Verpflichtungen 
desselben, bedarf es der Einwilligung des Landtages nicht. 
#s 41. Alle aus solchen Veräußerungen und Ablösungen herrührende 
Gelder und Einnahmen sind dem Stammvermögen des Staates zu 
erhalten. 
z 42. Auf den Fond der Vorräthe und Reste können bis zu zwei 
Dritttheilen ihres Betrages Darlehen ohne Einwilligung des Landtages 
aufgenommen werden. · 
§43.SolltensichinderZeitvoneinerdergewöhnlichenLandtags- 
Versammlungen zu der andern solche außerordentliche, nicht vorher- 
zusehen gewesene Ereignisse zutragen, welche aus der Staatskasse eine 
beträchtliche Zahlung, auf die in dem Etat nicht gerechnet worden, un- 
abwendbar erfordern, oder andere Anstrengungen und Leistungen der 
Staatsbürger nothwendig machen: so wird eine außerordentliche Ver- 
sammlung des Landtages verfügt werden. 
44. Die Durchsicht, Prüfung und Abnahme aller Rechnungen über 
die dem Finanz-Departement unmittelbar untergeordneten Hauptkassen 
geschieht jährlich von einer durch das Finanz-Departement des Staats- 
Ministeriums deshalb zu ernennenden Kommission und von einem Aus- 
schusse der Landtags-Abgeordneten (dem Rechnungsausschusse). Dieser 
Ausschuß besteht außer dem Landtags-Vorstande aus sechs mit absoluter 
Stimmenmehrheit durch den Landtag zu wählenden Abgeordneten. Die 
Wahl geschieht für die Dauer einer Finanz-Periode. Die Justifikation 
beschränkt sich auf die Rechnung der Haupt-Staatskasse und der noch zu 
bezeichnenden Spezial-Kassen. Doch steht dem Rechnungsausschusse frei, 
dabei auch auf die als Belege der Haupt-Staatskasserechnung anzusehen- 
den Rechnungen der dieser mittelbar oder unmittelbar untergeordneten 
Stellen einzugehen und dieselben oder einzelne davon einer Revision 
unterwerfen zu lassen. Der Justifikations-Schein zur Entlastung der 
Rechnungsführer wird von Denen vollzogen, welche aus dem Mitte
	        
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