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fürst selbst sich keine Einweisung in eine der Staatskassen, welche jenem
Etat in irgend einem Punkte entgegenläuft, erlauben wird.
8 37. Sollte über den dem Landtage vorzulegenden Etat, namentlich
auch über die zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse zu erhebenden
Steuern eine Vereinbarung zwischen der Staatsregierung und dem Land-
tage bis zum Schlusse der Finanz-Periode nicht erfolgen, so können von
da an noch ein halbes Jahr lang die in dem frühern Etat bewilligten
Steuern neben den sonstigen Einnahmen erhoben und nach Maßgabe
der letzten Ausgabe-Etats verwendet werden.
#§* 38. Vom Ablaufe der sechs Monate an (§ 37) darf nur noch das,
was zur Erfüllung derjenigen Staatsverbindlichkeiten erforderlich ist,
deren Leistung im Rechtswege von der Staatskasse gefordert werden
kann, vom Abwurfe des Staatsgutes, von indirekten Steuern und aus-
hülfsweise von weiter auszuschreibenden Steuern verausgabt werden.
5* 39. Domänen können, vorbehältlich besonderer Verabschiedungen
für Ausnahmefälle, nur mit Zustimmung des Landtages veräußert werden.
#§* 40. Zur Veräußerung minder bedeutender Theile des Staats-
gutes, namentlich auch zur Ablösung der Rechte und Verpflichtungen
desselben, bedarf es der Einwilligung des Landtages nicht.
#s 41. Alle aus solchen Veräußerungen und Ablösungen herrührende
Gelder und Einnahmen sind dem Stammvermögen des Staates zu
erhalten.
z 42. Auf den Fond der Vorräthe und Reste können bis zu zwei
Dritttheilen ihres Betrages Darlehen ohne Einwilligung des Landtages
aufgenommen werden. ·
§43.SolltensichinderZeitvoneinerdergewöhnlichenLandtags-
Versammlungen zu der andern solche außerordentliche, nicht vorher-
zusehen gewesene Ereignisse zutragen, welche aus der Staatskasse eine
beträchtliche Zahlung, auf die in dem Etat nicht gerechnet worden, un-
abwendbar erfordern, oder andere Anstrengungen und Leistungen der
Staatsbürger nothwendig machen: so wird eine außerordentliche Ver-
sammlung des Landtages verfügt werden.
44. Die Durchsicht, Prüfung und Abnahme aller Rechnungen über
die dem Finanz-Departement unmittelbar untergeordneten Hauptkassen
geschieht jährlich von einer durch das Finanz-Departement des Staats-
Ministeriums deshalb zu ernennenden Kommission und von einem Aus-
schusse der Landtags-Abgeordneten (dem Rechnungsausschusse). Dieser
Ausschuß besteht außer dem Landtags-Vorstande aus sechs mit absoluter
Stimmenmehrheit durch den Landtag zu wählenden Abgeordneten. Die
Wahl geschieht für die Dauer einer Finanz-Periode. Die Justifikation
beschränkt sich auf die Rechnung der Haupt-Staatskasse und der noch zu
bezeichnenden Spezial-Kassen. Doch steht dem Rechnungsausschusse frei,
dabei auch auf die als Belege der Haupt-Staatskasserechnung anzusehen-
den Rechnungen der dieser mittelbar oder unmittelbar untergeordneten
Stellen einzugehen und dieselben oder einzelne davon einer Revision
unterwerfen zu lassen. Der Justifikations-Schein zur Entlastung der
Rechnungsführer wird von Denen vollzogen, welche aus dem Mitte