Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Weimar-Eisenach. 443 
des Rechnungsausschusses und aus der Kommission des Finanz-Departe- 
ments an der Abnahme Theil genommen haben. 
45. Sollte wegen bemerkter Mißbräuche in der Gesetzgebung 
oder in der Verwaltung dem Landesfürsten von Seiten des Landtages 
Vorstellung gethan werden, so ist es, unbeschadet des dem Vorstande 
nachgelassenen Rechtes (§ 14), durchaus nothwendig, daß die Sache beie 
dem Landtage zum Vortrage und zur Abstimmung gekommen sey. 
Weder ein einzelner, noch mehre vereinigte Volksvertreter dürfen 
sich in dieser Eigenschaft unmittelbar an den Landesfürsten wenden. 
Wenn irgend ein Staatsbürger, welcher zwar durch den 
Landtag mit vertreten wird, aber nicht selbst Volksvertreter ist, ein 
Gebrechen, dessen Abstellung das allgemeine Wohl zu erfordern scheint, 
bemerkt oder einen nach seiner Ansicht zum Besten des Landes ge- 
reichenden Vorschlag aufgefaßt hat, so bleibt es ihm unbenommen, davon 
den Landtag oder den Vorstand schriftlich in Kenntniß zu setzen. Es ist 
jedoch unstatthaft, daß zu diesem oder zu einem andern Zwecke Deputationen 
im Landtage erscheinen. 
* 47. Alle Anordnungen des Regenten sind nur alsdann gültige 
Regierungshandlungen, wenn sie schriftlich erlassen und von einem oder 
mehren Departements-Chefs mit unterzeichnet worden sind. 
Wenn Regierungshandlungen in Frage sind, welche nur in ein 
bestimmtes Departement gehören, so erfolgt die Gegenzeichnung nur 
durch den Chef dieses Departements oder dessen Stellvertreter. Bei 
denjenigen Anordnungen aber, welche nicht ausschließlich in das eine oder 
andere Departement gehören, haben sämmtliche Departements-Chefs, in 
deren Departement die Sache einschlägt, oder deren Stellvertreter gegen- 
zuzeichnen. Die Wirksamkeit der Verfügung hängt jedoch auch in diesem 
Falle von der Kontrasignatur Mehrer nicht ab. 
5* 48. Die Departements-Chefs im Staats-Ministerium, als solche 
und als Mitglieder des Gesammt-Ministeriums, sind nicht nur für den, 
in Folge ihres amtlichen Wirkens, bestehe es in Handlungen oder Unter- 
lassungen, dem Staate zugefügten Schaden und Nachtheil, sey dieser 
durch böse Absicht oder durch Verschulden von ihnen herbeigeführt, nach 
civilrechtlichen Grundsätzen verantwortlich, sondern sie werden auch wegen 
er durch ihr amtliches Wirken verursachten Verfassungsverletzungen oder 
Gesetzübertretungen nach den Bestimmungen der Strafgesetze bestraft. 
z 49. Wegen der Amteführung der Departements-Chefs kann der 
Landtag nach seinem Ermessen Klage oder Beschwerde erheben, wenn 
Unterschleife bei öffentlichen Kassen, Bestec#lichkeit, gesetzwidrige Ein- 
griffe in die Rechtspflege, absichtliche Verzögerung in der Verwaltung 
oder andere willkührliche Eingriffe in die Verfassung oder in die gesetz- 
liche Freiheit, in die Ehre und in das Eigenthum der Staatsbürger, oder 
endlich sonst solche Verletzungen der Amtspflichten eines Departements- 
efs vorliegen, welche ausschließlich der gerichtlichen Bestrafung vor- 
behalten sind. Außerdem, und wenn nur die Unzweckmäßigkeit des 
erfahrens behauptet wird, ist nur Beschwerdeführung zulässig. 
Auch steht dem Landtage das Recht zu, Klage oder Beschwerde zu- 
gleich mit gegen die Mitschuldigen der Departements-Chefs zu richten.
	        
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