Sachsen-Weimar-Eisenach. 443
des Rechnungsausschusses und aus der Kommission des Finanz-Departe-
ments an der Abnahme Theil genommen haben.
45. Sollte wegen bemerkter Mißbräuche in der Gesetzgebung
oder in der Verwaltung dem Landesfürsten von Seiten des Landtages
Vorstellung gethan werden, so ist es, unbeschadet des dem Vorstande
nachgelassenen Rechtes (§ 14), durchaus nothwendig, daß die Sache beie
dem Landtage zum Vortrage und zur Abstimmung gekommen sey.
Weder ein einzelner, noch mehre vereinigte Volksvertreter dürfen
sich in dieser Eigenschaft unmittelbar an den Landesfürsten wenden.
Wenn irgend ein Staatsbürger, welcher zwar durch den
Landtag mit vertreten wird, aber nicht selbst Volksvertreter ist, ein
Gebrechen, dessen Abstellung das allgemeine Wohl zu erfordern scheint,
bemerkt oder einen nach seiner Ansicht zum Besten des Landes ge-
reichenden Vorschlag aufgefaßt hat, so bleibt es ihm unbenommen, davon
den Landtag oder den Vorstand schriftlich in Kenntniß zu setzen. Es ist
jedoch unstatthaft, daß zu diesem oder zu einem andern Zwecke Deputationen
im Landtage erscheinen.
* 47. Alle Anordnungen des Regenten sind nur alsdann gültige
Regierungshandlungen, wenn sie schriftlich erlassen und von einem oder
mehren Departements-Chefs mit unterzeichnet worden sind.
Wenn Regierungshandlungen in Frage sind, welche nur in ein
bestimmtes Departement gehören, so erfolgt die Gegenzeichnung nur
durch den Chef dieses Departements oder dessen Stellvertreter. Bei
denjenigen Anordnungen aber, welche nicht ausschließlich in das eine oder
andere Departement gehören, haben sämmtliche Departements-Chefs, in
deren Departement die Sache einschlägt, oder deren Stellvertreter gegen-
zuzeichnen. Die Wirksamkeit der Verfügung hängt jedoch auch in diesem
Falle von der Kontrasignatur Mehrer nicht ab.
5* 48. Die Departements-Chefs im Staats-Ministerium, als solche
und als Mitglieder des Gesammt-Ministeriums, sind nicht nur für den,
in Folge ihres amtlichen Wirkens, bestehe es in Handlungen oder Unter-
lassungen, dem Staate zugefügten Schaden und Nachtheil, sey dieser
durch böse Absicht oder durch Verschulden von ihnen herbeigeführt, nach
civilrechtlichen Grundsätzen verantwortlich, sondern sie werden auch wegen
er durch ihr amtliches Wirken verursachten Verfassungsverletzungen oder
Gesetzübertretungen nach den Bestimmungen der Strafgesetze bestraft.
z 49. Wegen der Amteführung der Departements-Chefs kann der
Landtag nach seinem Ermessen Klage oder Beschwerde erheben, wenn
Unterschleife bei öffentlichen Kassen, Bestec#lichkeit, gesetzwidrige Ein-
griffe in die Rechtspflege, absichtliche Verzögerung in der Verwaltung
oder andere willkührliche Eingriffe in die Verfassung oder in die gesetz-
liche Freiheit, in die Ehre und in das Eigenthum der Staatsbürger, oder
endlich sonst solche Verletzungen der Amtspflichten eines Departements-
efs vorliegen, welche ausschließlich der gerichtlichen Bestrafung vor-
behalten sind. Außerdem, und wenn nur die Unzweckmäßigkeit des
erfahrens behauptet wird, ist nur Beschwerdeführung zulässig.
Auch steht dem Landtage das Recht zu, Klage oder Beschwerde zu-
gleich mit gegen die Mitschuldigen der Departements-Chefs zu richten.