Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Weimar-Eisenach. 445 
#*57. Die näheren Bestimmungen über die Erhebung von Anklagen 
gegen die Departements-Chefs, sowie über das dabei einzuhaltende Ver- 
fahren, enthält ein besonderes Gesetz. 
#58. Die Entscheidung über erhobene Anklagen ist in Gemäßheit 
der bestehenden Gesetze zu geben. Dieselbe ist, wenn gesetzlicher Grund zur 
Dienstentsetzung oder Dienstentlassung vorliegt, auf diese mit zu erstrecken. 
Kommt bei einem solchen strafrechtlichen Verfahren das Interesse 
der Staatskasse mit in Frage, so ist auf Antrag des Landtages der Civil- 
Punkt neben dem Anklagepunkte mit zur Entscheidung zu bringen. 
Wird ein Departements-Chef durch den Staats-Gerichtshof zu einer 
Strafe verurtheilt, ohne daß zugleich Dienstentsetzung oder Dienstent- 
lassung zu erkennen ist, so hat derselbe von seinem Amte als Departements- 
Chef abzutreten. 
5*59. Der Landesfürst übt rücksichtlich aller von dem Staats- 
Gerichtshofe zu verhandelnden Angelegenheiten das Recht, die Unter- 
suchung niederzuschlagen und das Recht der Begnadigung nur im Wege 
eines Gesetzes mit Zustimmung des Landtages aus. 
60. Der Vorschlag zu neuen Gesetzen kann sowohl von dem 
Landesfürsten dem Landtage, als von dem Landtage dem Landesfürsten 
vorgelegt werden. Versagt in dem letztern Falle der Landesfürst seine 
Genehmigung, so kann während derselben Zusammenkunft der Landtag 
nicht wieder auf denselben Vorschlag zurückkommen. 
s61. Der Landesfürst ist, wenn der Landtag nicht versammeltt ist, 
berechtigt, alle solche Gesetze, welche nach der gegenwärtigen Verfassung 
der Zustimmung der Landtages bedürfen (5 4 Ziffer 6), ohne letztere 
dann zu erlassen, wenn ihr durch das Staatswohl dringend gebotener 
Zweck einer schleunigen Erfüllung bedarf. Ausgenommen hiervon sind 
alle und jede Abänderungen dieser Verfassung und des Wahlgesetzes. 
Derartige provisorische Gesetze müssen von allen anwesenden Departe- 
ments-Chefs verantwortet und zu diesem Zwecke kontrasignirt, auch dem 
Landtage bei seiner nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt 
und bei ihrer Publikation im Regierungs-Blatte ausdrücklich als povisorisch 
bezeichnet werden, mit dem Hinzufügen, daß, wenn sie von dem nächsten 
andtage nicht ausdrücklich angenommen werden sollen, sie mit dem 
Ende des letztern von selbst und ohne Weiteres außer Kraft treten. 
#s 62. Bei Publikation eines jeden Gesetzes, insofern es nicht aus- 
drücklich als ein blos provisorisches, nur bis zum Schlusse des nächsten 
Landtages gültiges bezeichnet wird, ist der erfolgten Zustimmung des 
andtages zu erwähnen. 
z 63. Wenn eine aus Staatsdienern und Landtags-Abgeordneten 
bestehende gemeinschaftliche Kommission niederzusetzen ist, so werden 
ierzu von Seiten des Landtages nur Landtags-Abgeordnete bestimmt. 
Fünfter Abschnitt. 
Gewähr der Verfassung. 
*# 64. An diesem Grundgesetze des Großherzogthumes Sachsen- 
Weimar-Eisenach und der durch solches gestifteten Verfassung darf in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.