19. Fürstentum Schaumburg-Hippe.
ie Grundlage der Staatsordnung in diesem Lande bildeten sehr
lange der Landesvergleich, welcher am 3. Dezember 1791 nach
einem zwischen der Regierung und den Untertanen durchgeführten
reichsgerichtlichen Prozesse unter Vermittlung kaiserlicher Kommissarien
zustande gekommen ist, ferner die auf die Landstände bezüglichen Gesetze
vom 15. Januar 1816, der Landtagsschluß vom 18./29. März 1818 und
die Gesetze vom 7. und 8. Juli 1848 den Landtag betreffend. Durch das
Verfassungsgesetz vom 17. November 1868 trat Schaumburg-Lippe in
die Reihe der konstitutionellen Staaten ein, nachdem das Fürstentum
bereits im Jahre vorher dem Norddeutschen Bunde beigetreten war.
In diesem wie im Deutschen Reiche führt das Fürstentum eine Stimme
im Bundesrate und entsendet einen Abgeordneten zum Reichstag.
Die wichtigste Anderung seiner Verfassung ist der Erlaß des Wahl-
gesetzes in der neuen Fassung vom 22. März 1906.
Verfassungs-Gesetz für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe,
vom 17. November 1868.
Wir Adolph Georg, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu
Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Sternberg und
Schwalenberg 2c. dc.
verkünden unter Zustimmung der zur Vereinbarung der Landes-Ver-
fassung berufenen Versammlung das nachfolgende Verfassungs-Gesetz:
Titel I.
Vom Staatsgebiete.
Art. 1. Das Fürstenthum Schaumburg-Lippe in seinem der-
haalcge Bestande bildet das untheilbare und unveräußerliche Staats-
ebiet.
Eine Veränderung der bestehenden Grenzen des Fürstenthums bedarf
der Genehmigung des Landtages.
Art. 2. Das Verhältniß des Fürstenthums zum Norddeutschen
Bunde wird durch die Bundesverfassung und die auf Grund derselben
zu erlassenden Bundesgesetze bestimmt, welche beide überall dieser Ver-
fassung und der inländischen Gesetzgebung vorgehen.