34 Deutsches Reich.
von Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung Süddeutscher
oder Westdeutscher Festungen handelt.
Art. 7. Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im
Königreich Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Artikel 64
der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die
Demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen
innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr ein-
tretenden Falls mit dem Könige von Württemberg vorher in Ver-
nehmen setzen, ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu er-
nennenden Offizier aus dem Königlich Württembergischen Armeekorps
wählen will.
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu ge-
währen, werden über die Offiziere des Königlich Württembergischen
Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal= und
Qualifikationsberichte nach Preußischem Schema aufgestellt und Seiner
Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt.
Art. 8. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung
und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Ver-
abredung einige Königlich Württembergische Offiziere je auf 1 bis
2 Jahre in die Königlich Preußische Armee, und Königlich Preußische
Offiziere in das Königlich Württembergische Armeekorps kommandirt.
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus
Königlich Württembergischen Diensten in die Königlich Preußische Armee
oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verabredungen
stattzufinden.
Art. 9. Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63 das Recht
zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen
Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich Württembergischen
Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst in-
spiziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher
Seiner Majestät dem Könige von Württemberg bezeichnet werden
sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren lassen.
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und per-
sönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württem-
berg mittheilen, welcher Seinerseits dieselben abstellen und von dem
Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt.
Art. 10. Für die Organisation des Königlich Württembergischen
Armeekorps sind — so lange und insoweit nicht auf dem Wege der
Bundesgesetzgebung anders bestimmt wird — die derzeitigen Preußischen
Normen maaßgebend.
Es kommen demgemäß in dem Königreiche Württemberg, außer
dem Norddeutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste
vom 9. November 1867, nebst der dazu gehörigen Militair-Ersatz-
instruktion vom 26. März 1868, insbesondere alle Preußischen Exerzier-
und sonstigen Reglements, Instruktionen und Reskripte zur Ausführung,
namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843,
die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über Aushebung,
Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs= und Invalidenwesen, Mobilmachung