Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

448 Schaumburg-Lippe. 
Titel II. 
Von dem Landesfürsten und dem Fürstlichen Hause. 
Art. 3. Die Regierung ist erblich im regierenden Fürstlichen Hause, 
zunächst im Mannsstamme desselben nach den Regeln der Erstgeburt 
und der Linealfolge. 
Erlischt der Mannsstamm, so geht die Regierung auf die weibliche 
Linie des Hauses über, wobei die Nähe der Verwandtschaft mit dem 
letztregierenden Fürsten und bei gleicher Nähe das Alter den Vorzug 
bedingt. Nach dem Uebergange tritt wieder der Vorzug des Manns- 
stammes und die für denselben geltende Erbfolgeordnung ein. 
Art. 4. Im Falle der Minderjährigkeit oder dauernder Ver- 
hinderung des Landesfürsten tritt eine Regentschaft ein. Für den 
minderjährigen Fürsten gebührt, sofern nicht von dessen Regierungs- 
Vorgänger anderweite Bestimmung getroffen sein sollte, die Regent- 
schaft an erster Stelle dessen im Wittwenstande lebenden leiblichen 
Mutter, sonst dem nächsten regierungsfähigen Agnaten. Im Falle 
dauernder Verhinderung des Landesfürsten steht, falls derselbe nicht 
anderweite Bestimmung getroffen haben sollte, die Regentschaft zunächst 
dem zur Regierungsnachfolge berufenen Sohne desselben (Erbprinzen), 
wenn dieser bereits volljährig; dessen leiblicher Mutter, wenn derselbe 
noch minderjährig ist, und sonst dem nächsten zur Regierung fähigen 
Agnaten zu. 
Art. 5. Der Fürst vereinigt als Oberhaupt des Staates in sich die 
gesammten Rechte der Staatsgewalt. Seine Person ist heilig und un- 
verletzlich. 
Art. 6. Alle Regierungshandlungen des Fürsten bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Gegenzeichnung, alle Erlasse der Regierung der Unter- 
zeichnung eines Mitgliedes der Regierung, welches dadurch die Ver- 
antwortlichkeit übernimmt. 
Art. 7. Dem Fürsten allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er 
ernennt und entläßt die Regierungs-Mitglieder, wobei es der im vorigen 
Artikel gedachten Gegenzeichnung nicht bedarf. Die Gesetzgebung übt 
der Fürst unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtages aus. 
Er verkündet die Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung er- 
forderlichen Verordnungen. 
Art. 8. Der Fürst leitet und überwacht die gesammte innere 
Landesverwaltung. Er ernennt oder bestätigt unmittelbar oder mittel- 
bar alle Staatsdiener. Er verleiht alle Würden und Ehrenzeichen. 
Art. 9. Der Fürst hat das Recht, Verträge mit anderen Re- 
gierungen zu schließen. 
Handelsverträge und solche Staatsverträge, durch welche dem Lande 
oder einzelnen Staatsangehörigen Lasten und Verpflichtungen erwachsen 
würden, bedürfen jedoch der Zustimmung des Landtages. 
Art. 10. Dem Fürsten steht das Recht der Begnadigung, Straf- 
milderung und Abolition zu, unbeschadet jedoch des durch das Gesetz
	        
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