452 Schaumburg-Lippe.
Art. 31. In dringenden Fällen können, wenn der Landtag nicht
versammelt ist, gesetzliche Anordnungen mit verbindlicher Kraft auch
ohne Zustimmung des Landtages als provisorisches Gesetz erlassen
werden. Solche Gesetze bedürfen der nachträglichen Zustimmung des
nächsten Landtages.
Die Bestimmungen dieser Verfassung können auch nicht vorüber-
gehend durch entgegenstehende Anordnungen der Regierung außer Wirk-
samkeit gesetzt werden.
Art. 32. Bei Publication der Gesetze muß in der Eingangsformel
der erfolgten Zustimmung des Landtages Erwähnung geschehen.
Bei den auf Grund des Artikel 31 zu erlassenden Nothgesetzen tritt
die Bezugnahme auf solchen Artikel an die Stelle dieser Erwähnung.
Die Prüfung der Rechtsbeständigkeit gehörig verkündigter Gesetze
und Nothgesetze steht nicht den Behörden, sondern nur dem Landtage zu.
Art. 33. Der Landtag hat das Recht der Mitwirkung bei Fest-
stellung des Staatshaushalts-Etats, bezw. das Recht der Controle über
die Verwaltung der Landesfinanzen.
Art. 34. Die Regierung wird alljährlich einen Voranschlag aller
Landes-Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres dem Landtage
zeitig zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.
Art. 35. In diesem Voranschlage unterliegen die auf Gesetz be-
ruhenden ständigen Steuern und alle sonstigen ständigen Einnahmen der
Landeskasse nicht der jährlichen ständischen Bewilligung, sind daher auch
im Falle des Nichtzustandekommens eines Etats-Gesetzes fortzuerheben.
Neue Steuern, sowie die Forterhebung nur periodisch bewilligter
Steuern und die Erhöhung oder Abänderung bestehender Steuern be-
dürfen vor ihrer Ausschreibung der ständischen Bewilligung, und ist in
dem Steuerausschreiben dieser Bewilligung Erwähnung zu thun.
Art. 36. Von den in dem Voranschlage aufgeführten Landes“
ausgaben werden die aus dem Verhältniß des Fürstenthums zum Nord-
deutschen Bunde sich ergebenden, sowie die auf dauernden rechtlichen
Verpflichtungen der Landeskasse, beziehungsweise auf dauernden stän-
dischen Bewilligungen beruhenden, durch das ständische Recht der jähr-
lichen Ausgabebewilligungen in so weit nicht berührt, als diese Aus-
gaben auch im Falle des Nichtzustandekommens eines Etats-Gesetzes fort-
geleistet werden dürfen; jedoch dürfen die zu einer der Landesverfassung
entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel nicht verweigert werden,
ebensowenig darf die Bewilligung der erforderlichen Mittel von Be-
dingungen oder Voraussetzungen abhängig gemacht werden, welche ni
den Zweck und die Verwendung derselben, oder den Umfang des Bedürf-
nisses, oder die Größe und die Art der Vertheilung und Erhebung, oder
die Dauer der in Frage stehenden Steuern, Abgaben und Leistungen
betreffen.
Bezüglich der für die Landesregierung aufzuwendenden Summen
bleibt die jetzige Höhe bis zur Vereinbarung neuer Etats-Gesetze mi
dem Landtage maßgebend.