Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

452 Schaumburg-Lippe. 
Art. 31. In dringenden Fällen können, wenn der Landtag nicht 
versammelt ist, gesetzliche Anordnungen mit verbindlicher Kraft auch 
ohne Zustimmung des Landtages als provisorisches Gesetz erlassen 
werden. Solche Gesetze bedürfen der nachträglichen Zustimmung des 
nächsten Landtages. 
Die Bestimmungen dieser Verfassung können auch nicht vorüber- 
gehend durch entgegenstehende Anordnungen der Regierung außer Wirk- 
samkeit gesetzt werden. 
Art. 32. Bei Publication der Gesetze muß in der Eingangsformel 
der erfolgten Zustimmung des Landtages Erwähnung geschehen. 
Bei den auf Grund des Artikel 31 zu erlassenden Nothgesetzen tritt 
die Bezugnahme auf solchen Artikel an die Stelle dieser Erwähnung. 
Die Prüfung der Rechtsbeständigkeit gehörig verkündigter Gesetze 
und Nothgesetze steht nicht den Behörden, sondern nur dem Landtage zu. 
Art. 33. Der Landtag hat das Recht der Mitwirkung bei Fest- 
stellung des Staatshaushalts-Etats, bezw. das Recht der Controle über 
die Verwaltung der Landesfinanzen. 
Art. 34. Die Regierung wird alljährlich einen Voranschlag aller 
Landes-Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres dem Landtage 
zeitig zur Prüfung und Genehmigung vorlegen. 
Art. 35. In diesem Voranschlage unterliegen die auf Gesetz be- 
ruhenden ständigen Steuern und alle sonstigen ständigen Einnahmen der 
Landeskasse nicht der jährlichen ständischen Bewilligung, sind daher auch 
im Falle des Nichtzustandekommens eines Etats-Gesetzes fortzuerheben. 
Neue Steuern, sowie die Forterhebung nur periodisch bewilligter 
Steuern und die Erhöhung oder Abänderung bestehender Steuern be- 
dürfen vor ihrer Ausschreibung der ständischen Bewilligung, und ist in 
dem Steuerausschreiben dieser Bewilligung Erwähnung zu thun. 
Art. 36. Von den in dem Voranschlage aufgeführten Landes“ 
ausgaben werden die aus dem Verhältniß des Fürstenthums zum Nord- 
deutschen Bunde sich ergebenden, sowie die auf dauernden rechtlichen 
Verpflichtungen der Landeskasse, beziehungsweise auf dauernden stän- 
dischen Bewilligungen beruhenden, durch das ständische Recht der jähr- 
lichen Ausgabebewilligungen in so weit nicht berührt, als diese Aus- 
gaben auch im Falle des Nichtzustandekommens eines Etats-Gesetzes fort- 
geleistet werden dürfen; jedoch dürfen die zu einer der Landesverfassung 
entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel nicht verweigert werden, 
ebensowenig darf die Bewilligung der erforderlichen Mittel von Be- 
dingungen oder Voraussetzungen abhängig gemacht werden, welche ni 
den Zweck und die Verwendung derselben, oder den Umfang des Bedürf- 
nisses, oder die Größe und die Art der Vertheilung und Erhebung, oder 
die Dauer der in Frage stehenden Steuern, Abgaben und Leistungen 
betreffen. 
Bezüglich der für die Landesregierung aufzuwendenden Summen 
bleibt die jetzige Höhe bis zur Vereinbarung neuer Etats-Gesetze mi 
dem Landtage maßgebend.
	        
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